Rückverweise
Das Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht gegen die anderen Gesamtschuldner; durch ein solches Urteil werden dem später belangten Gesamtschuldner keinerlei Einwendungen gegen den Bestand der Forderung abgeschnitten.
…des jeweiligen Verfahrens (RIS-Justiz RS0041567, RS0041572). Solidarschuldner bilden keine einheitliche Streitpartei; das gegen einen ergangene Urteil wirkt daher nicht gegen die übrigen (RIS Justiz RS0017421). Die Beklagte ist daher in Bezug auf die Höhe des Schadens nicht an das gegen die Klägerin ergangene Urteil gebunden. Umgekehrt kann sie sich aber…
…Zweitbeklagten auf der anderen Seite ergangen ist: Solidarschuldner bilden keine einheitliche Streitpartei; das gegen einen ergangene Urteil wirkt daher nicht für oder gegen die übrigen (RS0017421; 2 Ob 152/16s EvBl 2017/59 [zust Klicka ]). 3. Ob der Aussteigevorgang im Zeitpunkt des Unfalls schon beendet war, was…
…gegen die anderen Gesamtschuldner nicht dahin, dass diesen, wenn sie später belangt werden, keinerlei Einwendungen gegen den Bestand der Forderung mehr zustehen würden (RIS-Justiz RS0017421). Allerdings ist die Beklagte nicht mehr eine von mehreren Gesamtschuldnern, sondern infolge des Vertragsrücktrittes des Masseverwalters wurde das mit ihr bestehende Vertragsverhältnis aus dem restlich…
…Kostensatzverpflichtung um den Rekurserfolg auf brutto EUR 31.891,10 zu reduzieren. Dieser Rechtsmittelerfolg hat aber keine Auswirkungen auf den Zweitbeklagten, der die Kostenentscheidung unbekämpft ließ (RS0017421). Dies wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden, was aber nicht der Fall ist. IV. Verfahrensrechtliches Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren…