(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede Person, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).
(2) Der § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Processhandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.
AHG · Amtshaftungsgesetz
Art. 41 (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 1, 6, 8, 9 und 10, BGBl. Nr. 20/1949)
… 49 JN), 3 (§ 55 JN) und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO) und 34 (§ 520 ZPO), XI Z 1 (§ 74 EO), XXII…
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 41 (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 25, 31 und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
… 49 JN), 3 (§ 55 JN) und 6 (§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO) und 34 (§ 520 ZPO), XI Z 1 (§ 74 EO), XXII…
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 27
…vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). (2) Der Abs. 1 findet – vorbehaltlich des § 29 Abs. 1 – keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, und…
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