JudikaturJustiz1Ob150/13k

1Ob150/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. D***** S*****, 2. H***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Dieter Hauser, Rechtsanwalt in Wien, und 3. W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** H*****, vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, und 2. J***** S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, wegen 1.124.040 EUR sA, über die ordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2013, GZ 12 R 173/12t 87, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Juni 2012, GZ 54 Cg 33/11m 83, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in der Abweisung eines Zinsenbegehrens für die Zeit vom 5. 9. 2009 bis 4. 11. 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass es als Zwischenurteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 1.124.040 EUR samt Zinsen zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz bleibt dem Endurteil vorbehalten.“

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Zweitbeklagte wurde im Oktober 2007 von den Eigentümern der Wohnung 13 im Haus ***** in W***** beauftragt, im Abstellraum an der Wand zum WC ein Regal zu montieren. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten sah keinen Hinweis auf eine Wasserleitung in dieser Wand, erfuhr von den Eigentümern nichts darüber und fragte sie nicht danach. Er schickte den seit dessen 16. Lebensjahr bei der Zweitbeklagten beschäftigten und dort ausgebildeten Erstbeklagten mit einem Lehrling ohne Leitungssuchgerät hin. Der Erstbeklagte gilt bei der Zweitbeklagten als ruhiger, verlässlicher und guter Mann. Auch er fragte die (darüber ohnehin nichts wissenden) Wohnungseigentümer nicht nach Wasserleitungen. Er hatte die allgemeine Anweisung, sich bei Anhaltspunkten für Wasserleitungen wie Waschbecken, Heizkörper oder Thermen mit dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten zu besprechen und vor dem Bohren den Hauptsperrhahn für das Wasser ausfindig zu machen. Bei Anbohren einer Wasserleitung das war dem Erstbeklagten in seiner beruflichen Laufbahn bis dahin zweimal passiert hatte er den Haupthahn abzusperren.

Beim Bohren am 24. 10. 2007 beschädigte der Erstbeklagte ein kupfernes Wasserleitungsrohr in der Wand, aus dem daraufhin Wasser spritzte. Während der Lehrling das Loch zuhielt, drehte der Erstbeklagte den Wasserhahn mit Blumenrosette im Abstellraum ab. Das Wasser spritzte aber weiter. In Bad und Küche fand der Erstbeklagte keinen Absperrhahn. Am Gang vor der Wohnungstüre links drehte er zwei Hähne mit einer Rohrzange nach rechts. Wasserhähne weisen eine Handhabe zum Betätigen auf. Wer das weiß, kann Gas- und Wasserhahn sofort unterscheiden. Der Erstbeklagte wusste es nicht. Das Wasser spritzte weiter. Der Erstbeklagte sah rechts der Wohnungstüre ein weiteres angelehntes Türchen mit einem Hahn, der ebenfalls nicht von Hand zu betätigen war. Diesen Hahn tatsächlich der Gashahn zur Wohnung 12 drehte der Erstbeklagte mit der Rohrzange nach rechts bis zum Anschlag, ohne an einen Gashahn zu denken, weil er davon ausging, dass Gashähne gelb seien. Der Erstbeklagte drehte nach rechts, um den Hahn zu schließen, öffnete ihn dabei aber, ohne dass ihm das klar gewesen wäre. Das Wasser spritzte weiter. Der Erstbeklagte lief in den zweiten Stock und erfuhr dort von einem Mann, dass sich der Hauptwasserhahn wahrscheinlich im Keller befinde. Im Keller drehte der Erstbeklagte zwei Wasserhähne ab. Daraufhin kam kein Wasser mehr. Der Erstbeklagte machte mit dem Lehrling in der Wohnung sauber, verständigte den Arbeitgeber und fuhr zur Zweitnebenintervenientin, die ihren Mitarbeiter, den Erstnebenintervenienten, schickte. Dieser drehte einen Hahn im Keller wieder auf, dichtete die angebohrte Wasserleitung ab und öffnete dann auch den zweiten Hauptwasserhahn im Keller. Der Erstbeklagte zeigte ihm die zunächst erfolglos betätigten Hähne und der Erstnebenintervenient äußerte, die Hähne am Gang seien Gashähne, an denen der Erstbeklagte nächstes Mal nicht mehr herumdrehen solle. Der Erstnebenintervenient nahm an, der Erstbeklagte habe die Gashähne so verlassen wie vorgefunden, also nach dem Herumdrehen wieder in die Ausgangsposition gebracht. Da er nicht wusste, in welcher Stellung sie sich ursprünglich befunden hatten, und keinen Sperrzettel sah, kam er nicht auf die Idee, dass der Erstbeklagte möglicherweise einen geschlossenen Gashahn aufgedreht habe. Gasgeruch nahm niemand wahr und war vor der Wohnung 12 auch nicht wahrnehmbar.

In der benachbarten Wohnung 12 endete die Gasleitung allerdings offen und war nicht verpfropft. Die Eigentümerin dieser Wohnung hatte eine Bau GmbH mit der Sanierung beauftragt, die die Arbeiten im April 2006 plötzlich eingestellt hatte. Aus diesem Grund war der Gashahn zur Wohnung 12 von Mitarbeitern der Drittnebenintervenientin Ende Juli 2007 zugedreht und ein weißer „Sperrzettel“ daran befestigt worden, der darauf hinwies, dass kein Vertragsverhältnis bestehe. Nachdem der Erstbeklagte den Gashahn geöffnet hatte, strömte Gas in Wohnung 12 und bildete ein zündfähiges Methangas-Luftgemisch, das aufgrund der baulichen Gegebenheiten im Bereich der Zwischendecke zur darüber liegenden Wohnung 18 diffundieren konnte. Aufgrund eines in Betrieb befindlichen Elektrogeräts in Wohnung 18 kam es dort zu einer Erstexplosion und dann im Zuge der Flammbrandentwicklung und des Funkenregens aus dem zweiten Obergeschoss zu einer Folgeexplosion in der Wohnung 12.

Die Klägerin ist aufgrund eines mit der Eigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrags Feuerversicherer der Liegenschaft und des darauf errichteten Wohnungseigentumshauses und darüber hinaus auch (aufgrund von Verträgen mit den betreffenden Wohnungsinhabern) Haushaltsversicherer der in diesem Gebäude gelegenen Wohnungen 13 und 23. Die am Gebäude und an den Wohnungen entstandenen Schäden ersetzte die Klägerin als Gebäudeversicherer (zum Neuwert) mit 1.109.857,28 EUR und als Haushaltsversicherer für die Schäden am Inventar der Wohnung 13 mit 92.820 EUR und der Wohnung 23 mit 176.850 EUR.

Die Klägerin begehrte nun den Ersatz des am Gebäude eingetretenen Zeitwertschadens von 929.305 EUR sowie der Schäden am Wohnungsinhalt der Wohnungen 13 und 23 von 66.735 EUR und 128.000 EUR. Der Erstbeklagte habe aufgrund seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens für die entstandenen Schäden nach den Grundsätzen der Deliktshaftung einzustehen. Die Zweitbeklagte hafte einerseits unmittelbar vertraglich in Bezug auf die Schäden in der Wohnung ihres Vertragspartners (Wohnung 13) und im Übrigen nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sollte auch einem der Nebenintervenienten ein Fehlverhalten vorzuwerfen sein, könnte dies nicht zu einer Verminderung der Haftung der Beklagten, sondern allenfalls zu einer solidarischen Ersatzpflicht aller Haftenden führen. Die Ansprüche der Klägerin würden auf jeden aus den Sachverhaltsbehauptungen ableitbaren Rechtsgrund gestützt, insbesondere auf § 67 VersVG, daneben aber auch auf § 1042 und § 1422 ABGB. Sie habe die Ansprüche der Versicherungsnehmerin und aller Mitversicherten im Sinn des § 67 VersVG „eingelöst“.

Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, der Erstbeklagte habe den von ihm betätigten Gashahn nicht als solchen erkennen können und für einen Wasserabsperrhahn gehalten. Der entstandene Schaden stehe auch in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem allfälligen Fehlverhalten des Erstbeklagten, habe dieser doch nicht damit rechnen müssen, dass die Gasleitung gegen jede Lebenserfahrung weder abgepfropft noch mit einem Endgerät in der Wohnung 12 verbunden ist. Ein Haftungsgrund hinsichtlich der Zweitbeklagten sei nicht ersichtlich. Allenfalls käme nur eine anteilige Haftung der Beklagten in Betracht, wären doch als weitere Haftpflichtige die Nebenintervenienten und die Eigentümerin der Wohnung 12 sowie deren organschaftliche Vertreter heranzuziehen. Ausdrücklich bestritten die Beklagten auch die Höhe der behaupteten Schäden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ob das Drehen des Erstbeklagten an dem problemlos zugänglich und nicht deutlich mit „Gas“ gekennzeichneten Hähnen am Gang des Hauses rechtswidrig gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil es nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen, nämlich das „total außergewöhnliche“ und nicht gekennzeichnete Offenstehen der Gasleitung, Bedingungen für den Schaden geworden sei, welcher somit nicht adäquat kausal verursacht worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung gegenüber der Zweitbeklagten im Umfang von 1.031.220 EUR samt Zinsen und änderte das erstgerichtliche Urteil im Übrigen dahin ab, dass es den Erstbeklagten schuldig erkannte, der Klägerin 1.124.040 EUR sowie mit der Zweitbeklagten (wie auch diese) zur ungeteilten Hand 92.820 EUR, jeweils samt 4 % Zinsen seit 5. 11. 2010, zu zahlen (das gegen beide Beklagte abgewiesene Zinsenmehrbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens); weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei die deliktische Haftung des Erstbeklagten zu bejahen, wobei von einer Inadäquanz seines Handelns keine Rede sein könne. Das Aufdrehen eines Gashahns sei weder nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch seiner allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des hier eingetretenen Erfolgs als völlig ungeeignet oder gleichgültig anzusehen, möge es auch faktisch nur äußerst selten vorkommen, dass eine Gasleitung an ihrem Ende in einer Wohnung offenstehe. Das Aufdrehen des Gashahns sei hier also nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens geworden, vielmehr sei eine weitere Schadensursache hinzugetreten, welche ebenfalls conditio sine qua non für den Schadeneintritt gewesen sei. Jedenfalls sei das Verhalten des Erstbeklagten unter Berücksichtigung der bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet gewesen, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen, womit der Schaden durch diese Ursache auch adäquat herbeigeführt worden sei. Das vorwerfbare Fehlverhalten liege somit an der Manipulation an der Gasleitung, wogegen das Anbohren der Wasserleitung in der Wohnung der Vertragspartner der Zweitbeklagten in keinem adäquaten Zusammenhang zum eingetretenen Schaden stehe. Das Verschulden des Beklagten liege darin, ohne hiezu befugt zu sein, eine letztlich zur Zerstörung von Eigentum Dritter führende Veränderung am Gashahn zur Wohnung 12 vorgenommen und darüber hinaus auch keine Veranlassung getroffen zu haben, den von ihm veränderten ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, nachdem ihm vom ersten Erstnebenintervenienten erläutert worden war, dass es sich um einen Gashahn handle. Dabei sei nicht entscheidend, ob am Hahn ein „Sperrzettel“ angebracht gewesen sei, weil schon das Hantieren und das nicht mehr Rückgängigmachen der Manipulation am Gashahn ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstelle.

Die Zweitbeklagte hafte hingegen lediglich für die in der Wohnung ihrer Vertragspartner (Wohnung 13) eingetretenen Schäden, habe sie diesen gegenüber doch für das Verhalten des von ihr beigezogenen Erstbeklagten gemäß § 1313a ABGB zu haften. Der von der Klägerin als Haushaltsversicherer ersetzte Schaden im festgestellten Umfang von 92.820 EUR sei daher von der Zweitbeklagten nach den Grundsätzen der Vertragshaftung zu ersetzen. Hinsichtlich der von sonstigen Geschädigten abgeleiteten Schadenersatzansprüche scheide hingegen eine direkte vertragliche Haftung der Zweitbeklagten aus. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei aber auch eine Haftung gemäß der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entgegen der Auffassung der Klägerin zu verneinen. Die Rechtsprechung erstrecke zwar die vertragliche Schadenersatzhaftung auf Dritte, die der vertraglichen Hauptleistungspflicht nahestehen, wenn der Vertragspartner an einem Schutz dieser Dritten ein sichtbares eigenes Interesse hat oder ihnen sonst zur Fürsorge verpflichtet ist. Ein (ausreichendes) schutzwürdiges Interesse des Geschädigten an einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags werde allerdings verneint, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Stehe dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn (hier: zu den Eigentümern der Wohnung 13) zu, hindere dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen. Der Geschädigte habe dann kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung einer Vertragshaftung des Gehilfen aus dem Institut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte und müsse seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten an der Geltendmachung vertragsrechtlicher Schadenersatzansprüche aus dem Titel eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte werde daher durch einen direkten vertraglichen Anspruch des Geschädigten zu einem der Vertragspartner beseitigt. Im vorliegenden Fall stünden die geschädigten Miteigentümer bzw die Eigentümergemeinschaft, von welcher die Klägerin ihre Rechte ableite, in einer vertraglichen Sonderbeziehung mit dem Auftraggeber der Zweitbeklagten, nämlich [nach] den Bestimmungen des Wohnungseigentumsvertrags. Ein daraus abgeleiteter vertraglicher Direktanspruch gegen den Geschäftsherrn schließe aber nach dem Gesagten aus, dass die Rechtsgenossen des Auftraggebers bzw die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin ex contractu direkt gegen den Vertragspartner des Eigentümers der Wohnung 13 vorgehen könnten; sie sei vielmehr auf ihre deckungsgleichen vertraglichen Ansprüche gegen diesen Wohnungseigentümer verwiesen. Dies ergebe sich auch nicht zuletzt aus der Überlegung, dass der betreffende Wohnungseigentümer auch bei einer von ihm selbst zu verantwortenden Schädigung seinen Rechtsgenossen wohl nicht nur deliktisch, sondern auch aus dem Wohnungseigentumsvertrag und den daraus zumindest implizit folgenden Schutz , Sorgfalts und Rücksichtsnahmepflichten haften würde.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob zwischen Wohnungseigentümern insbesondere aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags eine rechtliche Sonderverbindung besteht, die einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz einräumt, bisher vom Höchstgericht noch nicht ausdrücklich beantwortet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Revisionen der Klägerin sowie der Beklagten sind zulässig und mit ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.

1. Zur Revision des Erstbeklagten:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe den Schaden am Gebäude und dem Inhalt der Wohnungen durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten adäquat verursacht, weshalb er wegen des Eigentumseingriffs nach deliktsrechtlichen Grundsätzen hafte, nicht zu beanstanden ist.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers steht der (zutreffenden) Annahme von zumindest leichter Fahrlässigkeit auch nicht der Umstand entgegen, dass die Gasleitung nicht mit gelber Farbe gekennzeichnet war. Allein aufgrund des Erscheinungsbilds des Ventils war schon für einen Laien umso mehr für einen erfahrenen Handwerker auszuschließen, dass es sich hier um eine Wasserleitung handeln könnte. Für eine solche wäre es gänzlich untypisch gewesen, dass das Ventil nicht manuell bedient werden kann, sondern lediglich mit einem Werkzeug. War aber das Vorliegen eines Wasserrohrs somit geradezu auszuschließen, musste nahezu zwingend damit gerechnet werden, dass es sich hier um eine Gasleitung handelte. Selbst wenn der Erstbeklagte insofern im Zweifel gewesen sein sollte, hätte er sich jeder Manipulation am Rohr zu enthalten und die möglicherweise auch als ganz gering eingeschätzte Gefahr eines Gasaustritts zu verhindern gehabt. In einer solchen zumindest für ihn unklaren Situation, wäre es das einzig Richtige gewesen, sofort nach dem Hauptwasserhahn (im Keller) zu suchen und mit diesem eine weitere Wasserzufuhr zu beenden. Mit der Manipulation an einem lediglich mit Werkzeugen bedienbaren Ventil einer von ihm nicht identifizierbaren Leitung nahm der Erstbeklagte das Risiko in Kauf, allenfalls die Stellung des Ventils einer Gasleitung zu verändern und die damit verbundenen Gefahren auszulösen. An der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens kann auch der Umstand nichts ändern, dass er der Auffassung war, er habe ein Ventil zu und nicht aufgedreht, weil ihm ja die Bauweise des Ventils nicht bekannt war und er daher auch keinen hinreichenden Grund zur Annahme hatte, die von ihm vorgenommene Manipulation würde gerade auch bei der ihm nicht vertrauten Leitung zu einem Verschließen des Ventils führen. Die besondere Sorglosigkeit des Erstbeklagten hat sich später auch dadurch manifestiert, dass er trotz der Aufklärung durch den Erstnebenintervenienten, dass es sich hier um Gasrohre und Gasventile handle, an denen nicht manipuliert werden dürfe, nicht darum gekümmert hat, das Ventil wieder in die Ausgangsstellung zu bringen bzw durch den Installateur bringen zu lassen. Richtigerweise ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bereits die Manipulation an dem ihm nicht vertrauten Gasventil als vorwerfbar zu qualifizieren ist.

Der Einwand, der „Miteigentümergemeinschaft“ sei ein grobes Verschulden an der Explosion vorzuwerfen, weil die Gashähne nicht „entsprechend“ mit gelber Farbe markiert waren, hat als unzulässige Neuerung unbeachtet zu bleiben; auf einen derartigen Umstand hat der Erstbeklagte seinen in erster Instanz erhobenen Mitverschuldenseinwand nicht gestützt. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Eigentümergemeinschaft in diesem Zusammenhang ein Vorwurf gemacht werden könnte, ist doch die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Gasanlagen gemäß § 6 Wiener GasG 2006 nur fachkundigen Personen gestattet. Ebenso ist unverständlich, warum es der „Wohnungseigentumsgemeinschaft“ vorzuwerfen und als Verschulden zuzurechnen sein sollte, dass in Wohnung 12 die Gasleitung nicht „ordnungsgemäß versiegelt“ war. Der in diesem Zusammenhang vertretenen aber nicht begründeten Auffassung, die „Wohnungseigentümergemeinschaft“ hätte wegen des überraschenden Abbruchs der Arbeiten in dieser Wohnung die Verpflichtung „zur Nachschau hinsichtlich relevanter Verbraucher bzw zur Sicherung der Baustelle“ getroffen, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil diese zur Verwaltung der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte nicht berufen ist (s nur § 16 Abs 3 WEG).

Geht man (zutreffend) davon aus, dass schon das Öffnen des Gasventils dem Erstbeklagten als schadenersatzbegründendes Verschulden vorzuwerfen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen zur Kausalität, in denen das Fehlen von Feststellungen dazu moniert wird, wieviel Gas bis zu jenem Zeitpunkt ausgeströmt ist, in dem der Erstbeklagte vom Erstnebenintervenienten darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem betreffenden Ventil um ein Gasventil gehandelt hat. Der Vorwurf, das Einschreiten des Erstnebenintervenienten hätte zu einer „Durchbrechung des Kausalitätszusammenhangs“ geführt, weil dieser eine bewusste Handlung gesetzt und die Gasleitung im geöffneten Zustand belassen habe, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts unverständlich. Nach den Feststellungen war der Erstnebenintervenient gar nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Erstbeklagte das Gasventil betätigt hatte. Geradezu kurios ist daher auch die Argumentation des Revisionswerbers, ihm sei schon deshalb nichts vorzuwerfen, weil ihn der Erstnebenintervenient aufgefordert hat, jede Manipulation an dem Gasventil zu unterlassen, und ihm damit gleichzeitig die Weisung erteilt habe, nichts am damals aktuellen Zustand des Ventils zu ändern. Allein der Erstbeklagte hatte ja Kenntnis davon, dass er an diesem Ventil gedreht hatte, und wäre daher gehalten gewesen, den Installateur über diesen Umstand aufzuklären und darum zu bitten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Hat er aber die Manipulation verschwiegen, kann er sich nicht darauf zurückziehen, er habe vom Installateur die Weisung erhalten, das Ventil im derzeitigen (von ihm veränderten) Zustand zu belassen.

Auch die Frage der Adäquanz hat das Berufungsgericht richtig gelöst. Nach der Rechtsprechung ist eine adäquate Verursachung dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder dem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umständen geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (RIS Justiz RS0022914). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch vor, wenn eine weitere Ursache für den eingetretenen Schaden vorliegt und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge diese hinzutritt, als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt (RIS Justiz RS0022918; ähnlich RS0022546). Auch mit Mängeln einer Anlage muss gerechnet werden (vgl RIS Justiz RS0022906 [T3]).

Im vorliegenden Fall hat der Erstbeklagte durch sein sorgloses Fehlverhalten eine vorher verschlossene Gasleitung geöffnet und damit die unterbrochene Gaszufuhr zu einer bestimmten Wohnung wieder in Gang gesetzt. Dass ein solches Verhalten gefährlich ist und letztlich zu einer Gasexplosion führen kann, erscheint keinesfalls ungewöhnlich, sind doch Undichtheiten im weiteren Verlauf der Gasanlage sei es bei einem Gasendgerät oder wegen einer fehlenden oder nicht ausreichenden Verpfropfung der Gasleitung keinesfalls auszuschließen. Wäre dies nicht der Fall, wären die regelmäßig besonders strengen Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit Gasleitungen wie etwa das Verwenden von im Uhrzeigersinn zu öffnenden Absperrventilen, die manuell nicht betätigt werden können (vgl Ersturteil S 10, 13, 15) nicht notwendig. Das Öffnen eines bisher versperrten Gasventils in der Leitung zu einer Wohnung kann also unter den verschiedensten Umständen zu einem Ausströmen von Gas führen, ohne dass ein außerhalb der Lebenserfahrung liegender Kausalverlauf vorliegen muss. Dass im hier zu beurteilenden Fall das Ausströmen des Gases besonders rasch vor sich gegangen ist, weil das Gasrohr in der Wohnung nicht abgedichtet war, spielt für die Frage der Adäquanz keine entscheidende Rolle, führte dieser Umstand doch allein dazu, dass sich eine entsprechende Gaskonzentration schon sehr früh gebildet und zu einer Explosion geführt hat. Geringere Undichtheiten, mit denen umso mehr zu rechnen gewesen wäre, hätten letztlich zu keinem anderen Ergebnis geführt, wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Das Fehlverhalten des Erstbeklagten ist somit für den eingetretenen Schaden als adäquat kausal zu betrachten.

Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, er sei als Geschäftsführer im Notfall tätig geworden bzw habe die Schädigung in einer Notstandssituation herbeigeführt, ist ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil ihm schon das Anbohren der Wasserleitung als schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und daher auch die Folgen jener Maßnahmen, die zur Verhinderung weiterer Schadensfolgen durch den Wasseraustritt gesetzt werden, seiner Interessensphäre zuzurechnen sind. Mag er mit dem Versuch, das weitere Auslaufen von Wasser zu stoppen, auch Interessen der Wohnungseigentümer mitverfolgt haben, lag sein Verhalten doch in erster Linie in seinem eigenen Interesse, weil er damit die Verhinderung oder Verringerung eigener Schadenersatzverpflichtungen bzw solcher seines Dienstgebers anstrebte. Bei Tätigwerden im primär eigenen Interesse kommt eine Berufung auf Sonderbestimmungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht, wenn wie hier der für die Verfolgung fremder Interessen getätigte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht abtrennbar ist ( Koziol in KBB³ § 1035 Rz 5 mwN; RIS Justiz RS0112478 [T3, T4]; RS0109200 [T7, T8]).

Ganz unverständlich ist die Behauptung, die gesetzten Handlungen seien notwendig und geboten gewesen, um einen drohenden Schaden abzuwenden, ist es doch evident, dass das Öffnen einer Gasleitung alles andere als notwendig oder zweckmäßig war. Dass der Erstbeklagte Nothilfe geleistet hätte, um größere Beschädigungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuwehren, ist schon deshalb unrichtig, weil er lediglich die Folgen eigenen Fehlverhaltens beseitigen wollte und keineswegs in einem von ihm nicht beeinflussten Notfall eingeschritten ist. Eine nähere Erörterung kann vor allem auch deshalb unterbleiben, weil sich der Erstbeklagte im Verfahren erster Instanz auf eine Haftungsbefreiung wegen einer Notstands oder Nofhilfesituation nicht berufen hat.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers gibt es keinen Grund, Bestimmungen des DHG auf die (deliktische) Haftung des Erstbeklagten gegenüber den Geschädigten „analog“ anzuwenden und dadurch die Haftung des Erstbeklagten „auf einen billigen Teil“ zu reduzieren. Das DHG beschränkt sich bewusst auf die Regelung des Verhältnisses zwischen Dienstgeber (hier Zweitbeklagte) und Dienstnehmer (hier Erstbeklagter), berührt aber allfällige unmittelbare deliktische Ersatzpflichten des schadensverursachenden Dienstnehmers gegenüber Dritten nicht (s nur 4 Ob 3, 4/73 = SZ 46/19 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Kerschner, DHG² § 3 Rz 1). Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall wie bei der Behandlung der Rechtsrüge der Klägerin noch auszuführen sein wird ohnehin eine Solidarhaftung beider Beklagter vor. Ob der Erstbeklagte erst im Fall einer Zahlung an die Klägerin anteiligen Regress gegen die Zweitbeklagte nehmen kann, oder aber schon vor einer Zahlung den Anspruch gegen die Zweitbeklagte hat, in entsprechendem Ausmaß von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Der Umstand, dass der Erstbeklagte den Schaden im Verhältnis zur Zweitbeklagten allenfalls nur zum Teil zu tragen hat, ändert an der Solidarverpflichtung beider Beklagter im Außenverhältnis nichts. Insbesondere kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht der Umstand Berücksichtigung finden, dass die Klägerin als Versicherer auch in Fällen Ersatz zu leisten hat, in denen keinerlei Schadenersatzansprüche an Dritte gestellt werden können. Gegenstand des Verfahrens ist nicht ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin, sondern vielmehr der (jeweilige) Ersatzanspruch der unmittelbar geschädigten Miteigentümer, soweit er gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen ist.

Zutreffend verweist der Revisionswerber allerdings darauf, dass die erstgerichtlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Schadenshöhe nicht zulassen. Das Erstgericht hat lediglich festgestellt, welche Zahlungen die Klägerin (als Gebäudeversicherer bzw als Haushaltsversicherer von zwei Wohnungen) geleistet hat. Feststellungen über die tatsächlich eingetretenen Schäden wurden aber nicht getroffen, weil das Erstgericht die Klageansprüche schon dem Grunde nach als unberechtigt ansah. Das Berufungsgericht ist offenbar irrtümlich davon ausgegangen, dass der Sachverhalt auch insoweit ausreichend geklärt wäre, obwohl die Beklagten das Klagebegehren auch der Höhe nach stets bestritten und eingewandt hatten, dass der eingetretene Schaden niedriger gewesen sei. Wenn die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang ausführt, es komme auf die tatsächliche Schadenshöhe nicht an, weil auch Kulanzzahlungen regressfähig seien, übersieht sie offenbar, dass nach § 67 VersVG nur tatsächlich bestehende Schadenersatzansprüche gegen Dritte übergehen, deren Ausmaß nicht über den entstandenen Schaden hinausgehen kann. Im derzeitigen Verfahrensstadium kann daher nur mit Zwischenurteil ausgesprochen werden, dass die geltend gemachten Ersatzansprüche dem Grunde nach zu Recht bestehen. Für die Beurteilung der Höhe werden noch ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein.

2. Zur Revision der Zweitbeklagten:

Die Zweitbeklagte wendet sich in ihrer Revision gegen den Zuspruch jenes Ersatzbetrags, den die Klägerin den Wohnungseigentümern von Wohnung 13, also den unmittelbaren Vertragspartnern der Zweitbeklagten, als Abgeltung für den Schaden am Inventar bezahlt hat. Dass die Zweitbeklagte gegenüber ihren geschädigten Vertragspartnern gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden des Erstbeklagten als ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, bedarf an sich keiner weiteren Erörterung (s nur RIS Justiz RS0028691; RS0028566). Auch die Revisionswerberin gesteht zu, dass der Erstbeklagte im Rahmen der Vertragserfüllung in der Wohnung gearbeitet und die Wasserleitung in der Wand angebohrt hat. Damit traf die Zweitbeklagte aber auch die vertragliche Verpflichtung, die von ihrem Erfüllungsgehilfen verursachte Beschädigung wieder zu beseitigen und dabei auch auf die weiteren Vermögensinteressen ihrer Vertragspartner sorgfältig Bedacht zu nehmen. Hat sich nun der Erstbeklagte auch um diese Agenden gekümmert, handelte er auch insoweit als Erfüllungsgehilfe. Der in der Revision vertretenen Auffassung, diese Handlungen seien nicht im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zu sehen, sondern nur aus Anlass der Vertragserfüllung erfolgt, weshalb sie in keinem direkten Zusammenhang mit dem Vertrag stünden, kann nicht gefolgt werden. Auch Schäden, die ein Erfüllungsgehilfe dadurch verursacht, dass er im Zuge der Vertragserfüllung verursachte Probleme beseitigen will und dabei fahrlässig und unzweckmäßig vorgeht, sind nach § 1313a ABGB dem Geschäftsherrn zuzurechnen (vgl nur RIS Justiz RS0028425 [T3]).

Davon, dass der Erstbeklagte beim Anbohren der Wasserleitung nicht rechtswidrig gehandelt hätte, sondern mit Einwilligung der Eigentümer in deren Eigentumsrechte eingegriffen hätte, kann keine Rede sein. Selbstverständlich hat ein Handwerker durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass in einer Wand möglicherweise vorhandene Leitungen beim Anbohren nicht beschädigt werden; ein Auftraggeber nimmt daher auch keineswegs billigend in Kauf, dass es zu einer solchen Beschädigung kommt, wenn der Handwerker die zur Verhinderung solcher Schäden geeigneten Maßnahmen unterlässt. Unverständlich sind die Revisionsausführungen zur (deliktischen) Haftung wegen Verletzung einer „allgemeinen Verkehrssicherungspflicht“ (bzw zur Haftung nach dem Ingerenzprinzip), die im Zusammenhang mit der Schädigung von Eigentum des Vertragspartners schon deshalb keine eigenständige Bedeutung hat, weil dann ja die (strengeren) Regeln der Vertragshaftung in dem Sinn vorgehen, dass die (weiteren) Kriterien der Deliktshaftung nicht erfüllt sein müssen.

Zu den in der Revision weiters aufgeworfenen Fragen der Adäquanz und des Verschuldens des Erstbeklagten kann auf die vorstehenden Ausführungen zu dessen Revision verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Zweitbeklagten ist der hier vorliegende Fall keineswegs mit jenem vergleichbar, in dem ein Kraftfahrzeug gegen einen Strommasten gestoßen ist, wodurch es zu einem durch einen Kurzschluss im Kraftwerk ausgelösten Brand gekommen ist. Die Gefahr, dass es durch Öffnen einer bisher verschlossenen Gasleitung zu einer Gasexplosion kommt, ist ungleich höher als die Wahrscheinlichkeit des Entstehens eines Brandes aufgrund der Beschädigung eines Strommasten.

Unverständlich sind die Ausführungen zum (vermeintlichen) Verschulden des Eigentümers der Wohnung 12, die darin gipfeln, die Klägerin könne dessen „Verschuldensanteil“ gegenüber den Beklagten nicht geltend machen. Gegenstand der Revision der Zweitbeklagten ist allein der den Eigentümern von Wohnung 13 an ihrem Wohnungsinhalt entstandene Schaden, der von der Zweitbeklagten nach den Grundsätzen der Vertragshaftung zu ersetzen ist. Warum den Vertragspartnern der Zweitbeklagten ein allfälliges Verschulden eines anderen Wohnungseigentümers als (ersatzminderndes) Mitverschulden zugerechnet werden sollte, wird aus den Revisionsausführungen nicht verständlich. Unerfindlich ist auch, warum es dabei eine Rolle spielen sollte, dass auch der Eigentümer der Wohnung 12 „Mitversicherungsnehmer“ (richtig: Versicherter) im Rahmen des Feuerversicherungsvertrags ist.

Berechtigt ist (auch) die Revision der Zweitbeklagten nur insofern, als sie darauf hinweist, dass zum Schaden ihrer Vertragspartner am Wohnungsinhalt keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen wurden. Die Feststellung, die Klägerin habe auf der Grundlage eines bestimmten Gutachtens als Haushaltsversicherer für die Wohnung 13 92.820 EUR bezahlt, bezieht sich in erster Linie auf die Tatsache der erfolgten Zahlung, kann aber nachvollziehbare und begründete Feststellungen über die tatsächlich eingetretenen Schäden und deren (stets strittige) Höhe nicht ersetzen.

Damit kommt auch im Hinblick auf die Zweitbeklagte nur eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs in Betracht.

3. Zur Revision der Klägerin:

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen den Eigentümern der Wohnung 13 und der Zweitbeklagten an sich Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Mit bzw Wohnungseigentümer begründete, eine Haftung der Zweitbeklagten für die diesen zugefügten Schäden aber an der Subsidiarität von Ansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gegenüber deckungsgleichen Ersatzansprüchen gegen die Eigentümer von Wohnung 13 scheitere, weil letztere zu den übrigen Miteigentümern aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags in einer rechtlichen Sonderverbindung stünden, in deren Rahmen Ersatzansprüche auch aus dem Fehlverhalten des Erstbeklagten abgeleitet werden könnten.

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, dass der von einem Mit und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zu Gunsten der übrigen Miteigentümer auslöst, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen, womit im Falle einer Schädigung dieser Dritten insbesondere auch eine Haftung der Zweitbeklagten gemäß § 1313a ABGB für vom Erstbeklagten schuldhaft verursachte Schäden in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung, ist nämlich im Wege objektiver Vertragsauslegung auch für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlass von Erfüllungshandlungen anzunehmen, dass die Parteien des (Werk )Vertrags einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollen, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war, und an denen der Vertragspartner beim Werkvertrag der Besteller ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich welcher ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt (RIS Justiz RS0034594; ähnlich RS0037785). Dabei darf die Voraussehbarkeit der Kontaktmöglichkeit mit der Vertragsleistung und deren Auswirkungen nicht zu eng verstanden werden. Es genügt, wenn dem Vertragspartner generell erkennbar ist, dass möglicherweise Dritte im Gefahrenbereich sein werden (RIS Justiz RS0034594 [T11]).

Die in der Judikatur entwickelten Kriterien für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind im vorliegenden Fall erfüllt. Einerseits musste den Vertretern der Zweitbeklagten klar sein, dass allfällige (gravierende) Fehlleistungen anlässlich der Vertragserfüllung sich auch auf die umliegenden Wohnungen im Sinne von Schäden am Gebäude und am Inventar, auswirken können. Andererseits muss ein Werkunternehmer regelmäßig davon ausgehen, dass ein Besteller, der Arbeiten in seiner Wohnung in Auftrag gibt, bei denen es auch zu einer Beschädigung von Leitungen kommen kann, ein eigenes Interesse daran hat, solche schädlichen Einwirkungen auch aus Rücksichtnahme auf das Eigentum der Nachbarn bzw der Hauseigentümer möglichst hintanzuhalten, was sich im Zusammenhang mit Wohnungseigentum, insbesondere aus § 16 Abs 3 Satz 3 WEG ergibt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im vorliegenden Fall der konkrete Schadensverlauf bei Vertragsabschluss in keiner Weise vorhersehbar war. Für die Hineinnahme Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags genügt es bereits, dass die Beeinträchtigung ihrer geschützten Güter insbesondere bei Fehlleistungen bei der Vertragserfüllung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, ohne dass schon von vornherein absehbar sein muss, welche Nachteile im Einzelnen auf welche Weise eintreten könnten.

Schon an dieser Stelle ist zur Vermeidung von im Verfahren bisher aufgetretenen Missverständnissen festzuhalten, dass als geschützte Dritte und damit auch als potentiell Geschädigte und Ersatzberechtigte die einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, die als Miteigentümer der Liegenschaft samt Gebäude (anteilig) Träger der damit verbundenen Vermögenswerte sind. Die Eigentümergemeinschaft im Sinne des § 18 Abs 1 WEG ist hingegen nur in Angelegenheiten der Verwaltung rechtsfähig und keineswegs Rechtsträgerin des Liegenschaftsvermögens (s nur RIS Justiz RS0108020 [T1]).

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, dass die weit überwiegende Rechtsprechung mangels ausreichender Schutzbedürftigkeit des Dritten eine „Subsidiarität“ an sich bestehender Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter annimmt, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung insbesondere aufgrund eines eigenen Vertrags einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen den anderen Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, besitzt (RIS Justiz RS0022814). An diesem Subsidiaritätsansatz wurde in der Literatur wiederholt und mit beachtlichen Argumenten Kritik geübt (s nur die Nachweise bei Parapatits , Der Vertrag zugunsten Dritter [2011] 44 ff und Schmaranzer , Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter [2006] 98 ff). Ob diese dazu Anlass geben sollte, von der bisherigen Judikatur abzugehen, braucht im vorliegenden Fall aufgrund der noch darzulegenden Argumente nicht beurteilt zu werden. Ebenso wenig muss geprüft werden, ob die dargelegte Rechtsprechung auch die bloße Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer untereinander als subsidiaritätsbegründende „rechtliche Sonderverbindung“ ausreichen ließe (vgl dazu etwa BGH V ZR 62/06, der allerdings aus dieser Sonderverbindung ableitet, ein geschädigter Miteigentümer sei verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer in Anspruch zu nehmen, wenn der Gebäudeversicherer gegen diesen nicht Regress nehmen könnte).

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines deckungsgleichen Anspruchs der geschädigten übrigen Miteigentümer gegenüber den Wohnungseigentümern der Wohnung 13 ohne Weiteres bejaht und diesen dabei auch das Fehlverhalten des Erstbeklagten zugerechnet, was durchaus mit gutem Grund vertreten werden kann. Sollte hingegen im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber den anderen nur für eigenes Verschulden haften, nicht aber auch für das Verschulden von ihm beigezogener Handwerker, stellte sich die Subsidiaritätsfrage von vornherein nicht, womit einer unmittelbaren Geltendmachung der Schäden der anderen Wohnungseigentümer aus dem abgeschlossenen Werkvertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten nichts im Wege stünde. Auch das muss aber nicht abschließend erörtert werden.

Unter der Annahme, der Subsidiaritätsgrundsatz stünde der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der an sich in den Schutzbereich eines Vertrags fallenden Dritten entgegen, ließe sich die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten gegenüber der Klägerin auf anderem Weg begründen. Diese beruft sich ja nicht etwa auf ihre eigene originäre Aktivlegitimation, sondern vielmehr auf den Erwerb von Schadenersatzansprüchen Dritter im Wege der Legalzession nach § 67 VersVG. Es ist daher zu prüfen, welche Ansprüche die Klägerin durch die aufgrund der Versicherungsverträge geleisteten Zahlungen im Einzelnen erworben hat.

Dabei ist vor allem zu beachten, dass § 67 Abs 1 VersVG gerade das Ziel verfolgt, dass ersatzpflichtige Dritte vom Bestehen eines Versicherungsvertrags, aufgrund dessen der eingetretene Schaden vom Versicherer ersetzt wird, nicht im Sinne einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung profitieren sollen (RIS Justiz RS0081373). In diesem Sinn wird ausdrücklich angeordnet, dass anstelle des bisher Ersatzberechtigten nun der Versicherer gegenüber dem ersatzpflichtigen Schädiger forderungsberechtigt sein soll. Zweck einer Sachversicherung ist es, dem Versicherten ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines dritten Schädigers oder die Einbringlichkeit von Schadenersatzansprüchen gegen diesen den Ersatz des versicherten Interesses zu verschaffen. Existiert kein (dritter) ersatzpflichtiger Schädiger, bleibt der Versicherer mit der auszuzahlenden Versicherungssumme endgültig belastet. Hätte aber der Versicherte aufgrund des Schadensfalls Ersatzansprüche gegen einen Dritten gehabt, gehen diese Ersatzansprüche maximal bis zur Höhe der erbrachten Versicherungsleistung auf den Versicherer über, hat doch ein solcher Versicherungsvertrag nicht den Zweck einen Ersatzpflichtigen zu entlasten, soweit er nicht selbst durch den Versicherungsvertrag geschützt ist. Für den Schädiger soll sich also die Rechtslage nur insofern ändern, als er nun einem anderen Forderungsberechtigten gegenübersteht.

Aus der klaren Zielrichtung des § 67 Abs 1 VersVG ergibt sich über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass nicht nur Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers (das war hier die Eigentümergemeinschaft) bei Zahlung auf den Versicherer übergehen, sondern konsequenterweise worauf sich die Klägerin von Anfang an berufen hat auch Ersatzansprüche des oder der Versicherten (das sind hier sämtliche Mit und Wohnungseigentümer), weil es für den Schädiger keinen Unterschied machen darf, ob eigenes oder fremdes Risiko versichert ist (7 Ob 27/91 = SZ 64/140 ua; RIS Justiz RS0081312; RS0080533); als Dritter im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG kommt daher nur eine Person in Betracht, die weder Versicherungsnehmer noch Versicherter ist (vgl nur RIS Justiz RS0081376). Für die Versicherung im Wohnungseigentum stehender Gebäude kommt noch hinzu, dass das Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und Versicherten primär darauf beruht, dass für die Verwaltungsagenden durch § 18 WEG eine eigene juristische Person geschaffen wurde; ohne eine solche Sonderbestimmung würde der Versicherungsvertrag in der Regel im Namen aller Miteigentümer als Versicherungsnehmer abgeschlossen. Auch einzelne Wohnungseigentümer als Versicherte eines Feuerversicherungsvertrags (vgl etwa Kath , Der Regress des Versicherers 202) übertragen somit kraft Gesetzes Schadenersatzansprüche gegen Dritte auf den zahlenden Versicherer ( Kath aaO 29; vgl auch Lorenz in Heiss/Lorenz , VersVG² § 67 Rz 34 mwN ua). Ganz unproblematisch ist der Anspruchsübergang aus dem Haushaltsversicherungsvertrag betreffend Wohnung 23, ist dort doch mangels entgegenstehender Behauptungen davon auszugehen, dass es ohnehin um einen unmittelbaren Schaden des Versicherungsnehmers geht.

Zu prüfen ist daher, welche Schadenersatzpflichten die Zweitbeklagte getroffen hätten, wenn die eingetretenen Schäden nicht vom Versicherer ersetzt worden wären, sondern vorerst von den geschädigten Wohnungseigentümern selbst zu tragen gewesen wären. Auch unter der Annahme eines deckungsgleichen Anspruchs der übrigen Wohnungseigentümer gegen die Eigentümer der Wohnung 13 und einer Subsidiarität von entsprechenden Schadenersatzansprüchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ergäbe sich letztlich eine Ersatzpflicht der Zweitbeklagten. Denn auch eine Schadenersatzpflicht der Wohnungseigentümer von Wohnung 13 gegenüber den anderen Geschädigten stellte einen Schaden im Rechtssinn dar, der im Rahmen der vertraglichen Schadenersatzpflicht von der Zweitbeklagten auszugleichen bzw zu beseitigen wäre. Hätte der Erstbeklagte als Erfüllungsgehilfe der Zweitbeklagten nicht letzteren gegenüber den Auftraggebern obliegende Vertragspflichten (einschließlich Schutz und Sorgfaltspflichten) verletzt, wäre es nicht zu einer Schädigung der anderen Wohnungseigentümer gekommen und eine daraus (allenfalls) resultierende Ersatzpflicht der Auftraggeber nicht begründet worden. Hätten nun die (durch das der Zweitbeklagten zuzurechnende Fehlverhalten des Erstbeklagten ersatzpflichtig gewordenen) Wohnungseigentümer von Wohnung 13 die sie treffende Schadenersatzpflicht bereits erfüllt, könnten sie zweifellos unter Berufung auf die Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a ABGB die Zweitbeklagte im Regressweg in Anspruch nehmen.

Berücksichtigt man aber, dass der Schaden der Auftraggeber der Zweitbeklagten bereits in der durch die Schädigung der anderen Miteigentümer begründeten und sich damit in ihrem Vermögen als Minus niederschlagenden Ersatzpflicht liegt, hätten sie auch ohne Erfüllung ihrer eigenen Ersatzverbindlichkeit im Sinne einer Naturalrestitution den (Schadenersatz )Anspruch gegen die Zweitbeklagte, von ihrer Verbindlichkeit befreit zu werden, was regelmäßig durch entsprechende Ersatzleistungen an die unmittelbar Geschädigten erfolgen kann. Im vorliegenden Fall hat die Zweitbeklagte aber ihre Ersatzpflicht stets geleugnet und wurden die geschädigten Miteigentümer durch die Leistung der Klägerin entschädigt. Diese hat somit auch im Sinne des § 1042 ABGB einen Aufwand gemacht, den eigentlich die Zweitbeklagte zur Befreiung ihrer Auftraggeber von ihren Schadenersatz verbindlichkeiten hätten machen müssen. Die Klägerin könnte daher schon aus diesem Rechtsgrund die Vergütung jener Zahlungen verlangen, die zum Ausgleich der tatsächlich bei den Wohnungseigentümern eingetretenen Schäden erforderlich waren. Der Rückgriff aufgrund einer Legalzessionsnorm geht aber nach herrschender Auffassung (vgl nur die Nachweise bei Rummel in Rummel I³ § 1042 Rz 1) Ansprüchen nach § 1042 ABGB vor.

Zum selben Ergebnis gelangt man nun aber bereits über § 67 Abs 1 VersVG, wenn man berücksichtigt, dass mit der Ersatzleistung an die unmittelbar Geschädigten zugleich auch das (mitversicherte) Sachersatzinteresse (s dazu etwa RIS Justiz RS0081329; RS0080911) der Wohnungseigentümer von Wohnung 13 befriedigt wurde. Dies führte zum Übergang der Schadenersatzansprüche dieser Wohnungseigentümer gegen die Zweitbeklagte, die deren nachteilige Rechtsposition begründet hatte, auf die Klägerin. Auch wenn hier keine eigentliche Haftpflichtversicherung zu Gunsten der Wohnungseigentümer von Wohnung 13 vorlag, ergibt sich schon aus allgemeinen Grundsätzen, dass dem Versicherer bei der Sachversicherung ein Regress gegen den Versicherten oder Mitversicherten regelmäßig nicht zukommt, würde dies doch den Versicherungsschutz oft exorbitant aushöhlen. Schon der Gedanke, dass der von der Eigentümergemeinschaft mit einem Feuerversicherungsvertrag angestrebte Versicherungsschutz typischerweise auch die einzelnen Wohnungseigentümer (endgültig) begünstigen soll, spricht dafür, einen Regress gerade dann auszuschließen, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer den versicherten Schaden leicht fahrlässig herbeigeführt hat.

In diesem Sinne findet sich etwa in der deutschen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Mitversicherung des Sachersatzinteresses des einzelnen Miteigentümers durch die Gebäudeversicherung der Miteigentümergemeinschaft (BGH IV ZR 163/99 = VersR 2001, 713; s dazu auch Kath , Regress des Versicherers 204). Dort sprach der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der typischen Interessenlagen bei einem Gebäudeversicherungsvertrag unter anderem aus, bei einem solchen Vertrag, der das gesamte Gebäude betreffe, sei auch das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers am Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Die Sicht der durch das gemeinsame Wohnungseigentum untereinander verbundenen Miteigentümer werde durch das Bewusstsein geprägt, der gemeinschaftliche Versicherungsvertrag schütze sie auch vor dem Ersatz von Schäden, die am Miteigentum und am Sondereigentum der anderen Miteigentümer entstehen. Ein versicherungsrechtlicher Laie rechne nicht damit und müsse auch nicht damit rechnen , dass er im Wege des Rückgriffs trotz des gemeinschaftlichen Vertrags über das gesamte Gebäude für derartige Schäden einstehen müsse; erst recht nicht, wenn diese nicht grob fahrlässig verursacht sind. Diese Vorstellungen der Wohnungseigentümer über ihren Versicherungsschutz bei einem gemeinschaftlichen Vertrag sei nachvollziehbar und von einem einsichtigen Versicherer auch ohne weiteres zu erkennen. Damit werde im Ergebnis der Regress des leistenden Versicherers gegenüber den Wohnungseigentümern im weiten Sinn ausgeschlossen.

Diesem Ansatz ist auch für das österreichische Recht zu folgen, womit ein Regress der Klägerin gegen die Wohnungseigentümer von Wohnung 13 als Mitversicherte nicht in Betracht kommt, denen im Übrigen auch gar kein Eigenverschulden vorgeworfen werden kann. Fällt nun eine an sich durch § 67 Abs 1 VersVG vorgesehene Regressmöglichkeit des Versicherers allein aus versicherungsrechtlichen Gründen, nämlich dem Grundsatz, dass eine Person, deren Interessen (mit )versichert sind, den Versicherungsschutz nicht im Regressweg im Ergebnis wieder verlieren soll, weg, kann dies nicht zur Konsequenz haben, dass gleichzeitig auch jener Drittschädiger frei wird, der eine mögliche Ersatzpflicht des Versicherten durch sein Verhalten begründet hat und ohne Bestehen eines Versicherungsvertrags verpflichtet wäre, seinen Vertragspartner von der begründeten Haftung zu befreien. Ein derartiger Wegfall nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen begründeter Ersatz verbindlichkeiten ist im Gesetz (§ 67 Abs 2 VersVG) nur für die ganz anders gelagerten Fälle von Ersatzansprüchen gegen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige des Versicherungsnehmers bzw Versicherten vorgesehen. Auch diese enge gesetzliche Ausnahmebestimmung deutet darauf hin, dass es im Übrigen zu keiner Privilegierung anderer Drittschädiger kommen soll.

Gerade wenn der Ausschluss des Regresses des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer (bzw Versicherten) für die Fälle leicht fahrlässiger Schädigung typischerweise gewollt ist (vgl etwa Armbrüster , Rückgriff des Gebäudeversicherers gegen Wohnungseigentümer, ZWE 2000, 204) und nur im Fall der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherten (RIS Justiz RS0080818) selbst der Versicherungsschutz entfällt (§ 61 VersVG), muss davon ausgegangen werden, dass gerade auch das Risiko leicht fahrlässig herbeigeführter Schäden am versicherten Objekt durch einen (Mit )Versicherten mit der Versicherungsprämie abgegolten ist. Keineswegs soll aber ein „Regress“ gegen einen Drittschädiger ausgeschlossen sein, der vom Schutz des Versicherungsvertrags nicht erfasst ist und ohne Bestehen eines solchen letztlich wenn vielleicht auch unmittelbar nur gegenüber einem Mitversicherten zum Schadenersatz verpflichtet wäre. In Fällen wie dem vorliegenden ist somit davon auszugehen, dass auch Schadenersatzansprüche von (Mit )Versicherten, gegen die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags nicht Regress nehmen kann, gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer übergehen, gehört doch aufgrund des erwähnten Regressausschlusses auch das Sachersatzinteresse des einzelnen Mitversicherten zum versicherten Risiko.

Damit erweist sich die von der Klägerin in ihrer Revision vertretene Rechtsauffassung, (auch) die Zweitbeklagte sei verpflichtet, ihr jene Beträge zu vergüten, die sie zur Schadensbehebung aufwenden musste, im Ergebnis als zutreffend, auch wenn man einen Schadenersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus Subsidiaritätserwägungen ablehnen wollte. Zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen solchen Schadenersatzanspruch kann auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen werden.

Soweit die Zweitbeklagte in ihrer Revisionsbeantwortung dem Berufungsgericht vorwirft, es habe übersehen, dass den Inhaber der Wohnung 12 ein gravierendes Verschulden an der Gasexplosion treffe, weil er die Arbeiten „offensichtlich durch völlig unqualifizierte Personen in Auftrag gegeben“ habe, entfernt sie sich von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Wohnungseigentümer bei Auftragserteilung Anhaltspunkte für eine fehlende Qualifikation oder Sorgfalt des von ihm beauftragten Werkunternehmers gehabt hätte. Dass in der Folge tatsächlich unfachgemäß gearbeitet wurde, vermag daran nichts zu ändern. Auch die Annahme, der betreffende Wohnungseigentümer hätte „bei einer geringsten Überwachung der Arbeiten“ die nach Beendigung der Arbeiten bestehende Gefahrenlage jedenfalls beseitigen müssen, übersieht, dass ein Werkbesteller regelmäßig davon ausgehen kann, dass ein von ihm beauftragtes Unternehmen fachgerecht arbeitet. Aus dem ABGB ergibt sich grundsätzlich auch keine Verpflichtung das Arbeitsergebnis näher zu untersuchen, wobei es auch fraglich ist, ob einem Laien auffallen müsste, dass ein bestimmtes Rohr zu einer Gasleitung gehört und nicht ausreichend abgedichtet ist. Dass ein Verschulden des Werkunternehmers dem Wohnungseigentümer selbst zuzurechnen wäre, behauptet die Zweitbeklagte nicht. Ein Eigenverschulden ergibt sich aber aus den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung unter Zugrundelegung der getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht. Im Übrigen wäre auch bei Bejahung eines Verschuldens die Ersatzpflicht lediglich im Hinblick auf den diesen Miteigentümer treffenden Schadensteil zu vermindern, nicht aber gegenüber den übrigen Geschädigten.

Wie bereits unter 1. und 2. ausgeführt wurde, fehlen ausreichende Feststellungen zur Höhe der durch die Gasexplosionen und den Brand entstandenen Schäden, weshalb auch gegenüber der Zweitbeklagten das Bestehen ihrer Zahlungspflicht nur dem Grunde nach auszusprechen ist.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 393 Abs 4, 52 Abs 4 ZPO.

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