JudikaturJustizRS0022546

RS0022546 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist. Nur für den ersten unmittelbaren Schaden ist der adäquate Kausalzusammenhang erforderlich, während für den weiteren Schaden die Qualität des schädigenden Ereignisses als bloße Bedingung genügt.

Entscheidungen
45