JudikaturJustizRS0037785

RS0037785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Wenn einem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht dritten Personen gegenüber, die der Vertragsleistung nahestehen, obliegt, wird dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt.

Entscheidungen
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