RS0081376 – OGH Rechtssatz
RS0081376 – OGH Rechtssatz
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Dritter im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist; daher auch ein vom Versicherungsnehmer oder Versicherten verschiedener Fahrer. Trifft daher denjenigen, dem vom Versicherungsnehmer die Führung des Fahrzeuges anvertraut ist, ein Verschulden an der Beschädigung des Fahrzeuges, so steht dem Versicherungsnehmer in jedem Fall, ob er nun fahrzeugversichert ist oder nicht, ein Schadenersatzanspruch gegen den Fahrzeuglenker zu, der die Beschädigung des Fahrzeuges verursacht hat.