JudikaturJustizRS0028425

RS0028425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.

Entscheidungen
32