BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person.§ 26

§ 26

In Kraft seit 01. Januar 1812
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