§ 914 Auslegungsregeln bey Verträgen.
§ 914 Auslegungsregeln bey Verträgen. — ABGB
§ 914 Auslegungsregeln bey Verträgen. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018638
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Entscheidungen 5.925
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Rechtssätze 708
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