BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 914

§ 914Auslegungsregeln bey Verträgen.

Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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