JudikaturJustizRS0028691

RS0028691 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2015

Haftung für Delikte des Erfüllungsgehilfen. Wird das Delikt vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB für den durch den Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden.

Entscheidungen
21