(1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.
(2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.
(3) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:
1. wenn ein Verwalter bestellt ist,
a) durch den Verwalter,
b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;
2. wenn kein Verwalter bestellt ist,
a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.
(4) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.
Rückverweise
WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 18 Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
(1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei d…
§ 27 Gesetzliches Vorzugspfandrecht
…Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und 2. der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers a) aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz, b) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder c) aus…
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 6 Antragsunterlagen
…wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, Name und Anschrift der jeweiligen Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002), 5. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 betroffenen und…
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
… 2 Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben der Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern unverzüglich zB durch Anschlag im Hause bekannt zu geben. (2…