JudikaturJustizRS0080818

RS0080818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2014

Bei der Versicherung für fremde Rechnung kommt für die verhaltensabhängigen Risikoausschlüsse (§§ 61 und 152 VersVG) gemäß § 78 VersVG sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten in Betracht. Die Versicherung für fremde Rechnung kann neben fremdem Interesse auch eigenes Interesse decken und setzt in der Regel voraus, dass der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers, fremdes Interesse zu versichern, aus den Umständen erkennen kann.

Entscheidungen
3