BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1037

§ 1037oder zum Nutzen des Andern;

Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des Andern zu befördern, übernehmen will, soll sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des Andern klarem, überwiegenden Vortheile geführet; so müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden.

Entscheidungen
376
  • Rechtssätze
    71