BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

In Kraft seit 01. Mai 2014
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TITEL I

GRUNDSÄTZE, ZIELE UND GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Art. 1 Grundsätze

(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.

ARTIKEL 2

Art. 2 Ziele und Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, ihre Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit zu vertiefen.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken.

(3) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen – aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertragsparteien verpflichtet haben – ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausgehandelt werden könnte.

(4) Die Durchführung dieses Abkommens müsste zur Schaffung dieser Voraussetzung beitragen, indem die politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Zentralamerika eingedämmt wird.

(5) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Mit diesem Abkommen wird nicht der Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen festgelegt.

(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

ARTIKEL 3

Art. 3 Ziele

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog nach den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärungen des Dialogs von San José, insbesondere der Erklärungen von San José (28./29. September 1984), Florenz (21. März 1996) und Madrid (18. Mai 2002) zu intensivieren.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass Gegenstand des politischen Dialogs alle Aspekte von beiderseitigem Interesse und sonstige internationale Fragen sind. Der politische Dialog ebnet den Weg für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in Bereichen wie regionale Integration, Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen. Er bildet auch die Grundlage für Initiativen und unterstützt Anstrengungen zur Entwicklung von Initiativen, einschließlich der Zusammenarbeit, und Maßnahmen in ganz Lateinamerika.

(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein intensiverer politischer Dialog einen umfassenden Informationsaustausch ermöglicht und ein Forum für gemeinsame Initiativen auf internationaler Ebene bildet.

ARTIKEL 4

Art. 4 Mechanismen

Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:

a) auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs, soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird,

b) auf Ministerebene, insbesondere im Rahmen der Ministertagung des Dialogs von San José,

c) auf der Ebene hoher Beamter,

d) auf Arbeitsebene,

wobei die Vertragsparteien so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle nutzen.

ARTIKEL 5

Art. 5 Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik

Die Vertragsparteien koordinieren ihre Standpunkte und unternehmen gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien, so weit dies möglich ist und ihren Interessen entspricht, und arbeiten in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammen.

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 6

Art. 6 Ziele

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die im Kooperationsrahmenabkommen von 1993 vorgesehene Zusammenarbeit zu vertiefen und auf weitere Bereiche auszudehnen. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:

a) Förderung der politischen und sozialen Stabilität durch Demokratie, Achtung der Menschenrechte und verantwortliche Staatsführung;

b) Vertiefung des Prozesses der regionalen Integration der Zentralamerikanischen Länder mit dem Ziel eines höheres Wirtschaftswachstums und der schrittweisen Verbesserung der Lebensqualität ihrer Völker;

c) Eindämmung der Armut und Förderung des gerechteren Zugangs zu den Sozialdiensten und zu den Früchten des Wirtschaftswachstums unter Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zusammenarbeit den Querschnittsaspekten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen, darunter geschlechterspezifische Fragen, Achtung der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, Erhaltung und Schutz der Umwelt, biologische Vielfalt, kulturelle Vielfalt, Forschung und technologische Entwicklung. Da auch die regionale Integration als Querschnittsthema anzusehen ist, sollten die Kooperationsmaßnahmen auf nationaler Ebene mit der regionalen Integration vereinbar sein.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen zu fördern, die zur regionalen Integration in Zentralamerika und zur Vertiefung der interregionalen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen.

ARTIKEL 7

Art. 7 Methoden

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenarbeiten in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren und Forschungsprojekten oder in jeder anderen Form, die von den Vertragsparteien je nach dem Bereich der Zusammenarbeit, den verfolgten Zielen und den zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß den für diese Zusammenarbeit geltenden Normen und Vorschriften vereinbart wird. Alle an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen sind zu einer transparenten und verantwortungsbewussten Mittelbewirtschaftung verpflichtet.

ARTIKEL 8

Art. 8 Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte, Demokratie und verantwortliche Staatsführung

Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Regierungen und die Vertreter der Zivilgesellschaft durch Maßnahmen in folgenden Bereichen aktiv zu unterstützen:

a) Förderung und Schutz der Menschenrechte und Festigung der Demokratisierung, einschließlich der Verwaltung von Wahlverfahren;

b) Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der effizienten und transparenten Regelung der öffentlichen Angelegenheiten, einschließlich der Bekämpfung der Korruption auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene;

c) Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Gerichte.

ARTIKEL 9

Art. 9 Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine umfassende Friedenspolitik zu fördern und zu unterstützen, die den Dialog unter den demokratischen Nationen angesichts der derzeitigen Herausforderungen fördert, zu denen die Prävention und Beilegung von Konflikten, die Wiederherstellung des Friedens und Gerechtigkeit im Zusammenhang mit den Menschenrechten gehören. Schwerpunkt dieser Politik, die auf dem Grundsatz des Eigentums beruht, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregionaler und nationaler Ebene. Um Konflikten vorzubeugen, werden soweit erforderlich die politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Chancengleichheit aller gesellschaftlichen Gruppen gewährleistet, die demokratische Legitimität gestärkt, der soziale Zusammenhalt und die effiziente Regelung der öffentlichen Angelegenheiten gefördert, wirksame Mechanismen zur friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen eingerichtet und eine aktive und organisierte Zivilgesellschaft gefördert und zu diesem Zweck insbesondere die bestehenden regionalen Einrichtungen genutzt.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich gegebenenfalls auch auf die Unterstützung landesspezifischer Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsprozesse, auf Anstrengungen zur Unterstützung von Kindern, Frauen und alten Menschen und auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anti-Personenminen erstrecken.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen, institutionellen und polizeilichen Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in den Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken.

ARTIKEL 10

Art. 10 Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Modernisierung und Professionalisierung der öffentlichen Verwaltung in den Zentralamerikanischen Ländern zu unterstützen, einschließlich der Dezentralisierung und der durch die regionale Integration in Zentralamerika bedingten organisatorischen Anpassungen. Ziel der Zusammenarbeit ist es allgemein, auf der Grundlage unter anderem der am besten geeigneten Methoden der Vertragsparteien und unter Heranziehung der Erfahrung der Europäischen Union bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und Instrumente die organisatorische Effizienz zu verbessern, die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf Programme zur Qualifizierung für die Konzipierung und Umsetzung von Politik in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse erstrecken, unter anderem Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Prävention und Bekämpfung von Korruption und Stärkung der Justiz.

ARTIKEL 11

Art. 11 Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die regionale Integration in Zentralamerika und insbesondere den Ausbau und die Umsetzung des gemeinsamen Marktes zu fördern.

(2) Mit der Zusammenarbeit wird der Auf- und Ausbau gemeinsamer Einrichtungen in Zentralamerika unterstützt und eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen gefördert.

(3) Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Entwicklung gemeinsamer politischer Konzepte und die Harmonisierung des rechtlichen Rahmens gefördert, soweit dies unter die Zentralamerikanischen Integrationsinstrumente fällt und von den Vertragsparteien vereinbart wird; dies gilt unter anderem für Sektorpolitik in Bereichen wie Handel, Zoll, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Umwelt und Wettbewerb sowie für die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik unter anderem auf dem Gebiet der Währungspolitik, der Steuerpolitik und der öffentlichen Finanzen.

(4) Im Einzelnen kann sie sich unter anderem in Form von handelsbezogener technischer Hilfe auf folgende Bereiche erstrecken:

a) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Festigung einer funktionierenden Zentralamerikanischen Zollunion;

b) Unterstützung bei der Verringerung und Beseitigung von Hindernissen für den Ausbau des regionalen Handels;

c) Zusammenarbeit bei der Vereinfachung, Modernisierung, Harmonisierung und Integration der Zoll- und Versandverfahren und Unterstützung bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften, Normen und Ausbildungslehrgängen;

d) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Festigung eines regionalen gemeinsamen Marktes.

ARTIKEL 12

Art. 12 Regionale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, alle vorhandenen Kooperationsinstrumente einzusetzen, um Maßnahmen zur Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika sowie – ohne die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen – zwischen Zentralamerika und anderen Ländern oder Regionen Lateinamerikas und der Karibik unter anderem in folgenden Bereichen zu fördern: Handels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, wissenschaftliche, technische und technologische Forschung, Energie, Verkehr, Telekommunikationsinfrastruktur, Kultur, Regionalentwicklung und Raumordnung.

ARTIKEL 13

Art. 13 Zusammenarbeit im Handelsbereich

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Handelsbereich die Integration der Zentralamerikanischen Länder in die Weltwirtschaft zu fördern. Ziel der Zusammenarbeit ist es ferner, durch handelsbezogene technische Hilfe den Ausbau und die Diversifizierung des regionalen Handels und des Handels mit der Europäischen Union in möglichst hohem Maße zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, eine integrierte Agenda für die Zusammenarbeit im Handelsbereich umzusetzen, um die Möglichkeiten, die der Handel bietet, so gut wie möglich zu nutzen und dadurch die produktive Basis, die Nutzen aus dem Handel zieht, zu erweitern, einschließlich der Entwicklung von Mechanismen zur Bewältigung des zunehmenden Wettbewerbs, und die Fähigkeiten, die Instrumente und Techniken auszubauen, die erforderlich sind, um die Nutzung aller Vorteile des Handels zu beschleunigen.

(3) Zur Umsetzung der Agenda für die Zusammenarbeit und zur Maximierung der Möglichkeiten, die bilaterale, regionale oder multilaterale Handelsverhandlungen und –übereinkünfte bieten, kommen die Vertragsparteien überein, die technischen Kapazitäten in der Region verstärkt auszubauen.

ARTIKEL 14

Art. 14 Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich

(1) Die Vertragparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich entsprechend dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verstärken und dadurch der zunehmenden Bedeutung der Dienstleistungen für die Entwicklung und Diversifizierung ihrer Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel der verstärkten Zusammenarbeit ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Dienstleistungssektors in Zentralamerika auf eine Weise zu verbessern, die mit den Erfordernissen der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht.

(2) Die Vertragsparteien legen die Dienstleistungssektoren fest, auf die sich die Zusammenarbeit konzentriert. Die Maßnahmen betreffen unter anderem das Regulierungsumfeld, bei dem die internen Rechtsvorschriften gebührend berücksichtigt werden, und den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Technologie.

ARTIKEL 15

Art. 15 Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Investitionen, den Technologietransfer, die Verbreitung von Informationen, kulturelle und kreative Tätigkeiten und damit zusammenhängende Erwerbstätigkeiten zu fördern und Zugang und Vorteile in den von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemeinsam zu nutzen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Politik, um den Schutz und die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums auf ein Niveau anzuheben, das den strengsten internationalen Normen entspricht.

ARTIKEL 16

Art. 16 Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten diskriminierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, offene 1 Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens auf Ebene der Regierung und der sonstigen öffentlichen Beschaffung und gegebenenfalls auf allen Ebenen zu fördern.

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1 Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist „offen“ nicht im Sinne von „Zugang“ auszulegen.

ARTIKEL 17

Art. 17 Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik die Festlegung und Anwendung wirksamer Wettbewerbsregeln sowie die Verbreitung von Informationen zu fördern, damit für Unternehmen, die auf den Märkten Zentralamerikas und der Europäischen Union tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.

ARTIKEL 18

Art. 18 Zusammenarbeit im Zollbereich

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit Zoll und der Erleichterung des Handels zu entwickeln und den Informationsaustausch über die Zollsysteme der Vertragsparteien zu fördern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

(2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien kann sich die Zusammenarbeit unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a) Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Ausfuhrpapiere auf der Grundlage internationaler Standards, einschließlich der Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen;

b) Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risikoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlassung der Waren, Bewilligung des Status eines ermächtigten Händlers und Nutzung des elektronischen Datenaustausches und automatisierter Systeme;

c) Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen und Beschlüsse im Zollbereich;

d) Mechanismen zur Förderung der regelmäßigen Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten zu Ein- und Ausfuhrregelungen und -verfahren.

(3) Im institutionellen Rahmen dieses Abkommens kann der Abschluss eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geprüft werden.

ARTIKEL 19

Art. 19 Zusammenarbeit im Bereich technische Vorschriften und Konformitätsbewertung

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung beim Ausbau des Handels eine Schlüsselrolle zukommt, insbesondere mit Blick auf den regionalen Handel.

(2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien werden mit der Zusammenarbeit Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert:

a) Bereitstellung von Programmen für technische Hilfe in den Bereichen Normung, Akkreditierung, Zertifizierung und Messwesen für Zentralamerika, um in diesen Bereichen ein System und Strukturen zu entwickeln, die vereinbar sind

mit den internationalen Standards;

mit den wesentlichen Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Menschen, zum Schutz von Pflanzen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher und zum Schutz der Umwelt;

b) Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Erleichterung des Marktzugangs.

(3) In der Praxis ist es Zweck der Zusammenarbeit,

a) organisatorische und technische Unterstützung beim Aufbau regionaler Netze und Stellen zu leisten und die Koordinierung der Politik zu verstärken, um ein gemeinsames Konzept für die Anwendung internationaler und regionaler Normen auf technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zu entwickeln;

b) Maßnahmen zu fördern, mit denen eine Annäherung der Vertragsparteien in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung erreicht werden soll;

c) Maßnahmen zu fördern, mit denen die Transparenz, die am besten geeigneten Regelungsmethoden und die Förderung von Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken verbessert werden sollen.

ARTIKEL 20

Art. 20 Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer industriellen Zusammenarbeit die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel zu unterstützen, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, unter denen der Schutz der Umwelt gefördert wird.

(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Verbesserung des Management-Know-hows und die Förderung der Transparenz der Märkte und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.

ARTIKEL 21

Art. 21 Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen

Die Vertragsparteien kommen überein, günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen und Kleinstunternehmen, unter anderem in ländlichen Gebieten, zu fördern, und zwar insbesondere durch

a) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten sowie gemeinsamen Investitionen, joint ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;

b) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.

ARTIKEL 22

Art. 22 Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und ländlicher Raum, Forstwirtschaft sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im Agrarbereich, mit der die nachhaltige Landwirtschaft, die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, die Forstwirtschaft, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Nahrungsmittelsicherung in den Zentralamerikanischen Ländern gefördert wird.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, der Infrastruktur und des Technologietransfers und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:

a) Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Regeln der WTO und anderer zuständiger internationaler Organisationen;

b) Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren;

c) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;

d) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und beim Austausch alternativer Anbautechnologien;

e) wissenschaftliche und technologische Versuche;

f) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung;

g) Ausbau der Kapazitäten zur Durchführung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, um den Marktzugang zu erleichtern und einen angemessenen Gesundheitsschutz nach den Bestimmungen des WTO/SPS-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten.

ARTIKEL 23

Art. 23 Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur

Die Vertragsparteien kommen überein, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur auszubauen, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Zusammenarbeit muss auch die verarbeitende Industrie und die Erleichterung des Handels umfassen. Die Zusammenarbeit im Fischereisektor könnte zum Abschluss bilateraler Fischereiübereinkünfte zwischen den Vertragparteien bzw. zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem oder mehreren Zentralamerikanischen Ländern und/oder zum Abschluss multilateraler Fischereiübereinkünfte zwischen den Vertragsparteien führen.

ARTIKEL 24

Art. 24 Zusammenarbeit im Bergbaubereich

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die Zusammenarbeit im Bergbaubereich, die auch dem Umweltschutzaspekt Rechnung trägt, in erster Linie auf Folgendes konzentriert:

a) Förderung der Beteiligung von Unternehmen aus den Vertragsparteien an der Exploration, Gewinnung und nachhaltigen Nutzung von Mineralien gemäß ihren Rechtsvorschriften;

b) Förderung des Austausches von Informationen, Erfahrung und Technologie in den Bereichen Exploration und Gewinnung von Bodenschätzen;

c) Förderung des Austausches von Fachleuten und gemeinsame Forschung zur Unterstützung der technologischen Entwicklung;

d) Entwicklung von Maßnahmen zur Investitionsförderung in diesem Bereich gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Zentralamerikanischen Länder und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten;

e) Entwicklung von Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes und der Umwelthaftung von Unternehmen in diesem Bereich.

ARTIKEL 25

Art. 25 Zusammenarbeit im Energiebereich

(1) Die Vertragsparteien sind sich über ihr gemeinsames Ziel einig, die Zusammenarbeit im Energiebereich in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Strom, Erdöl und Erdgas, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie, Elektrifizierung des ländlichen Raums und regionale Integration der Energiemärkte sowie in anderen von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemäß den internen Rechtsvorschriften zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a) Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich des Verbunds der Infrastruktur von regionaler Bedeutung, Verbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung und Verbesserung der Energiemärkte, einschließlich der Erleichterung der Durchleitung, Übertragung und Verteilung innerhalb der Zentralamerikanischen Länder;

b) Management und Ausbildung im Energiebereich und Transfer von Technologie und Knowhow;

c) Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt;

d) Förderung der Anwendung des Mechanismus' für umweltverträgliche Entwicklung zur Unterstützung von Initiativen zur Klimaveränderung und ihren Schwankungen;

e) Frage der umweltverträglichen und friedlichen Nutzung der Kernenergie.

ARTIKEL 26

Art. 26 Zusammenarbeit im Verkehrsbereich

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens und der Verkehrsinfrastruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See-, Schienen- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung hoher Betriebsschienenstandards konzentriert.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:

a) Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und über andere Fragen von beiderseitigem Interesse;

b) Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden;

c) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr;

d) Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien mit dem Ziel, eine besseren Durchsetzung der internationalen Normen zu gewährleisten.

ARTIKEL 27

Art. 27 Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Informationstechnologie und Telekommunikation in einer modernen Gesellschaft Schlüsselsektoren und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft sind. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich trägt zur Verringerung der digitalen Kluft und zur Entwicklung des Humankapitals bei.

(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird angestrebt, Folgendes zu fördern:

a) Dialog über alle Aspekte der Informationsgesellschaft;

b) Dialog über die politischen und Regulierungsaspekte von Informationstechnologie und Telekommunikation, einschließlich Normen, gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien;

c) Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typengenehmigung;

d) Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien;

e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich Informations- und Telekommunikationstechnologie und Pilotprojekte für Anwendungen für die Informationsgesellschaft;

f) Zusammenschaltung und Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste;

g) Austausch und Ausbildung von Spezialisten;

h) Entwicklung von Anwendungen für elektronische Behördendienste (e-government).

ARTIKEL 28

Art. 28 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich und im Mediensektor im Allgemeinen durch gemeinsame Ausbildungsinitiativen und durch Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebsmaßnahmen unter anderem im kulturellen und im Bildungsbereich zu fördern. Die Zusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den geltenden internationalen Übereinkünften.

ARTIKEL 29

Art. 29 Zusammenarbeit im Tourismusbereich

Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine Konsolidierung der am besten geeigneten Methoden anzustreben, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus in Zentralamerika zu gewährleisten. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Strategien zu entwickeln, um die Region in Europa besser zu positionieren und für sie als wettbewerbsfähiges vielseitiges Tourismusziel zu werben.

ARTIKEL 30

Art. 30 Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen

Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen zu fördern.

ARTIKEL 31

Art. 31 Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a) Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;

b) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Zentralamerikanischen Ländern;

c) vereinfachte Verwaltungsverfahren;

d) Entwicklung von Mechanismen für joint ventures.

ARTIKEL 32

Art. 32 Gesamtwirtschaftlicher Dialog

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit die Förderung des Informationsaustausches über ihre gesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsamen Marktes anzustreben.

(2) Die Vertragsparteien streben ferner an, den Dialog zwischen Behörden über gesamtwirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.

ARTIKEL 33

Art. 33 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, bessere statistische Methoden und Programme zu entwickeln, unter anderem für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken, um Indikatoren zu erarbeiten, die zwischen den Vertragsparteien besser verglichen werden können, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

(2) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem Folgendes umfassen: den technischen Austausch zwischen den statistischen Instituten in Zentralamerika und in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Eurostat; die Entwicklung verbesserter und gegebenenfalls einheitlicher Methoden für die Sammlung, Analyse und Interpretation von Daten sowie die Veranstaltung von Seminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungsprogrammen im Bereich der Statistik.

ARTIKEL 34

Art. 34 Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem und so weit wie möglich Folgendes umfasst:

a) bessere Verständigung über Verbraucherschutzbestimmungen, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten;

b) Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme.

ARTIKEL 35

Art. 35 Zusammenarbeit im Bereich des Datenschutzes

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener und sonstiger Daten zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der strengsten internationalen Normen zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und um unter gebührender Berücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften auf den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien hinzuarbeiten.

ARTIKEL 36

Art. 36 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Wissenschaft und Technologie im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihrer Politik in diesem Bereich mit folgenden Zielen zusammenzuarbeiten:

a) Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Erfahrung auf regionaler Ebene, insbesondere bei der Umsetzung von Politik und Programmen;

b) Förderung der Entwicklung des Humankapitals;

c) Förderung der Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien;

d) Förderung der Beteiligung der Wirtschaft der Vertragsparteien an der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie, insbesondere an der Innovationsförderung;

e) Förderung der Innovation und des Technologietransfers zwischen den Vertragsparteien, einschließlich elektronischer Behördendienste und sauberer Technologien.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern und zu stärken und die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren und produktivem Sektor, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, auf beiden Seiten zu unterstützen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen Universitäten, Forschungsinstituten und dem produktiven Sektor beider Regionen zu fördern, einschließlich Stipendien und Programmen für den Austausch von Studenten und Spezialisten.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zwischen den in Wissenschaft, Technologie und Innovation tätigen Einrichtungen für die Förderung, die Verbreitung und den Transfer von Technologie zu verstärken.

ARTIKEL 37

Art. 37 Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich festgestellt werden soll, wie Bildung und Berufsausbildung verbessert werden können. Zu diesem Zweck wird dem Zugang von Jugendlichen, Frauen, Senioren und indigenen Völkern sowie anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung, Hochschulbildung und Berufsausbildung und der Verwirklichung der einschlägigen Millennium-Entwicklungsziele besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Bildung und Berufsausbildung enger zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und zwischen Unternehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu verbessern.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, besondere Aufmerksamkeit den dezentralen Maßnahmen und Programmen (ALFA, ALBAN, URB-AL usw.) zu widmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien fördern und dadurch die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen begünstigen. In diesem Zusammenhang können mit der Zusammenarbeit auch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -programme unterstützt werden, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Zentralamerikanischen Länder ausgerichtet sind.

(4) Die Vertragsparteien fördern die Bildung der indigenen Völker, auch in deren eigenen Sprachen.

ARTIKEL 38

Art. 38 Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Förderung des Umweltschutzes mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ist. In diesem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt und die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt als wichtig angesehen. Mit der Zusammenarbeit ist auch die wirksame Beteiligung an internationalen Umweltübereinkünften in Bereichen wie Klimaveränderung, biologische Vielfalt, Desertifikation und Chemikalienmanagement zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderen auf Folgendes konzentrieren:

a) Verhinderung der Umweltzerstörung; zu diesem Zweck muss es bei der Zusammenarbeit auch um die Frage des Transfers umweltverträglicher und/oder sauberer Technologien gehen;

b) Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (einschließlich der biologischen Vielfalt und der genetischen Ressourcen);

c) Förderung der Überwachung der biologischen Vielfalt auf nationaler und regionaler Ebene;

d) Informations- und Erfahrungsaustausch über das Umweltrecht und über Umweltprobleme, die auf beiden Seiten auftreten;

e) Förderung der Harmonisierung des Umweltrechts in Zentralamerika;

f) Ausbau der Umweltpflege in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung;

g) Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten und Stärkung der Bürgerbeteiligung;

h) Förderung gemeinsamer regionaler Forschungsprogramme.

ARTIKEL 39

Art. 39 Zusammenarbeit im Bereich der Naturkatastrophen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, die Gefährdung Zentralamerikas durch Naturkatastrophen durch Ausbau der regionalen Kapazitäten in den Bereichen Forschung, Planung, Überwachung, Prävention, Bewältigung und Wiederaufbau, Harmonisierung des rechtlichen Rahmens und Verbesserung der Koordinierung der zuständigen Behörden und der staatlichen Unterstützung zu verringern.

ARTIKEL 40

Art. 40 Kulturelle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und die Kontakte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden Regionen auszubauen.

(2) Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen.

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den internationalen Übereinkünften.

(4) Die Zusammenarbeit kann alle Kulturbereiche umfassen, unter anderem folgende:

a) Übersetzung literarischer Werke;

b) Erhaltung, Restaurierung, Wiedererlangung und Wiederbelebung des kulturellen Erbes;

c) kulturelle Veranstaltungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten sowie Austausch von Künstlern und im kulturellen Bereich Tätigen;

d) Förderung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika;

e) Jugendaustausch;

f) Bekämpfung und Prävention des illegalen Handels mit Kulturgütern;

g) Förderung des Kunsthandwerks und des Kulturgewerbes.

ARTIKEL 41

Art. 41 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sektorbezogene Reformen zu unterstützen, die auf eine gerechtere und stärker auf die Bedürfnisse der Armen zugeschnittenen Gesundheitsversorgung ausgerichtet sind, und gerechte Finanzierungsmechanismen zu fördern, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Nahrungsmittelsicherung für Arme verbessern.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in die Primärprävention auch andere Bereiche wie Bildung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einbezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang streben die Vertragsparteien an, zur Verwirklichung der Millennium- Entwicklungsziele, insbesondere Bekämpfung von AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen Epidemien, Partnerschaften zu entwickeln und zu stärken, die über den Gesundheitsbereich hinausgehen. Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, NRO und der Privatwirtschaft sind auch erforderlich, um unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte Fragen der sexuellen Gesundheit und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung anzugehen und junge Menschen aufzuklären, damit Geschlechtskrankheiten und ungewollte Schwangerschaften verhütet werden, sofern diese Ziele nicht den rechtlichen Rahmen und die kulturelle Sensibilität der Länder verletzen.

ARTIKEL 42

Art. 42 Zusammenarbeit im Sozialbereich

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Beteiligung der Sozialpartner an einem Dialog über Lebens- und Arbeitsbedingungen, soziale Sicherung und Integration in die Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Besonders ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden.

(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und kommen überein, Beschäftigung, Wohnungsbau und Siedlungswesen im Einklang mit ihrer Politik und gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie der Förderung der in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation verankerten Grundsätze und Rechte am Arbeitsplatz (der so genannten „Kernarbeitsnormen") Vorrang einzuräumen.

(3) In den genannten Bereichen können die Vertragsparteien in jeder Frage von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten.

(4) Die Vertragsparteien können den Dialog in diesem Bereich gegebenenfalls nach ihren Verfahren in Abstimmung mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. seinem Zentralamerikanischen Pendant führen.

ARTIKEL 43

Art. 43 Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu fördern.

(2) Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien kann die Zivilgesellschaft

a) im politischen Entscheidungsprozess auf einzelstaatlicher Ebene nach den Grundsätzen der Demokratie gehört werden;

b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;

c) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt werden;

d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.

ARTIKEL 44

Art. 44 Zusammenarbeit in geschlechterspezifischen Fragen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, politische Konzepte, Programme und Mechanismen zu stärken, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung und die Chancengleichheit von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens gewährleistet, verbessert und erweitert wird, gegebenenfalls einschließlich positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen. Sie trägt auch zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.

ARTIKEL 45

Art. 45 Zusammenarbeit im Bereich der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, zur Verwirklichung der Ziele Beseitigung der Armut, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der kulturellen Vielfalt die Gründung von Organisationen indigener Völker und anderer ethnischer Gruppen in Zentralamerika zu fördern und bestehende Organisationen zu unterstützen.

(2) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika bei der Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen beziehen die Vertragsparteien die besondere Lage dieser Völker und Gruppen in ihre politischen Konzepte ein und steigern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organisationen, um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit auf diese Völker und Gruppen im Einklang mit den nationalen und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken.

ARTIKEL 46

Art. 46 Zusammenarbeit im Bereich der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der aus der Armee entlassenen Soldaten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit einen Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten in der Zeit zwischen dem Auslaufen humanitärer Hilfe und einer längerfristigen Regelung ihrer Situation zu leisten.

(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem folgende Maßnahmen umfassen:

a) Förderung der Selbstversorgung und der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten;

b) Unterstützung der aufnehmenden örtlichen Gemeinschaften und der Wiederansiedlungsgebiete, um die Akzeptanz und Integration der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der entlassenen Soldaten zu fördern;

c) Unterstützung der Menschen bei der freiwilligen Rückkehr und der Niederlassung in ihrem Herkunftsland oder einem Drittland, sofern die Umstände dies zulassen;

d) Unterstützung der Menschen bei der Wiedererlangung ihres Eigentums oder ihrer Eigentumsrechte und bei der gerichtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen;

e) Ausbau der institutionellen Kapazitäten der von dieser Problematik betroffenen Länder;

f) Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das politische, gesellschaftliche und das Erwerbsleben, gegebenenfalls auch im Rahmen eines Versöhnungsprozesses.

ARTIKEL 47

Art. 47 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen und der Folgekriminalität

(1) Gestützt auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der Herstellung und des Konsums illegaler Drogen und des Handels mit illegalen Drogen zu koordinieren und zu verstärken. Die Vertragsparteien kommen überein, sich um die Bekämpfung der mit dem Drogenhandel zusammenhängenden Straftaten zu bemühen, unter anderem im Rahmen der internationalen Organisationen und Gremien. Unbeschadet anderer Mechanismen für die Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, auch den Drogenkoordinations- und -kooperationsmechanismus zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika und dem karibischen Raum für diesen Zweck zu nutzen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:

a) Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs insbesondere in gefährdeten und Hochrisikogruppen;

b) Projekte in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft;

c) Projekte zur Förderung der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen in diesem Bereich in Zentralamerika;

d) gemeinsame Forschungsprogramme;

e) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Unterstützung einer alternativen Entwicklung, insbesondere Förderung legaler Kulturen von Kleinerzeugern;

f) Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit Grundstoffen und anderen für die Drogenherstellung unbedingt erforderlichen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind;

g) Maßnahmen zur Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, einschließlich der Ausbildung in administrativen Kontrollsystemen zur Verhinderung der Abzweigung chemischer Grundstoffe, und Bekämpfung der damit zusammenhängenden Straftaten.

ARTIKEL 48

Art. 48 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst Amtshilfe und technische Hilfe, die die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und der Vereinten Nationen vergleichbar sind. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene wird gefördert.

ARTIKEL 49

Art. 49 Zusammenarbeit im Bereich der Migration

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel und Flüchtlingsströme. Migrationsfragen sind auch in die nationalen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Migranten einzubeziehen.

(2) Mit der Zusammenarbeit wird anerkannt, dass es sich bei der Migration um eine Erscheinung handelt und dass verschiedene Perspektiven analysiert und erörtert werden müssen, damit diese Frage nach Maßgabe der einschlägigen internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften behandelt werden kann. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a) wahre Ursachen der Migration;

b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;

c) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und alle geltenden Bestimmungen, die die Menschenrechte der Migranten betreffen;

d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung. Sie befasst sich auch mit Schleuserkriminalität und Menschehandel, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;

e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und ihre Rückübernahme gemäß Absatz 3;

f) im Bereich der Visa: Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird;

g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten Methoden und anderen operativen Maßnahmen an Ort und Stelle sowie gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den möglichen doppelten Verwendungszweck dieser Ausrüstung bestehen muss.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck

übernimmt jedes Zentralamerikanische Land auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen;

übernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Zentralamerikanischen Landes aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zentralamerikanischen Länder im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In diesem Abkommen wird auch die Frage der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser behandelt.

„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Zentralamerikanischen Länder.

ARTIKEL 50

Art. 50 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen überein, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere

a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte;

b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht;

c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 51

Art. 51 Mittel

(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel, einschließlich Finanzmitteln, bereitzustellen. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Entwicklungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglichkeit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest.

(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.

(3) Nach den Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Zentralamerikanischen Ländern gewähren diese den Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien und gestatten die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit.

ARTIKEL 52

Art. 52 Institutioneller Rahmen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG-Zentralamerika von 1985 eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von 1993 bestätigt wurde, bestehen bleibt.

(2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig. Ferner erörtert er alle Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen, einschließlich der Beziehungen zu einzelnen Mitgliedsländern Zentralamerikas.

(3) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen, die sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse ein.

(4) Ein Gemischter Beratender Ausschuss, der sich aus Vertretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerikanischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt, wird mit der Aufgabe eingesetzt, den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen.

(5) Die Vertragsparteien fordern das Europäische Parlament und das Zentralamerikanische Parlament (PARLACEN) auf, im Rahmen dieses Abkommens nach den für sie geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen einen Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.

ARTIKEL 53

Art. 53 Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Costa Rica, die Republik El Salvador, die Republik Guatemala, die Republik Honduras, die Republik Nicaragua und die Republik Panama im Rahmen ihrer Zuständigkeiten andererseits. Das Abkommen gilt auch für Maßnahmen staatlicher, regionaler und örtlicher Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.

ARTIKEL 54

Art. 54 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.

(3) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen von 1993.

ARTIKEL 55

Art. 55 Laufzeit

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien, wie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt, an die Madrider Erklärung vom 17. Mai 2002.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.

ARTIKEL 56

Art. 56 Erfüllung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle

a) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;

b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.

ARTIKEL 57

Art. 57 Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen.

(2) Kein Bereich, der für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.

(3) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.

ARTIKEL 58

Art. 58 Datenschutz

Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.

ARTIKEL 59

Art. 59 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits.

ARTIKEL 60

Art. 60 Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Rom am fünfzehnten Dezember zweitausendunddrei.