(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens und der Verkehrsinfrastruktur, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See-, Schienen- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung hoher Betriebsschienenstandards konzentriert.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Informationsaustausch über die Politik der Vertragsparteien, insbesondere über den Nahverkehr und den Verbund und die Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze, und über andere Fragen von beiderseitigem Interesse;
b) Verwaltung der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, einschließlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden;
c) Kooperationsprojekte für den Transfer europäischer Technologie für das globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen Nahverkehr;
d) Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen, einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien mit dem Ziel, eine besseren Durchsetzung der internationalen Normen zu gewährleisten.
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