(1) Gestützt auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der Herstellung und des Konsums illegaler Drogen und des Handels mit illegalen Drogen zu koordinieren und zu verstärken. Die Vertragsparteien kommen überein, sich um die Bekämpfung der mit dem Drogenhandel zusammenhängenden Straftaten zu bemühen, unter anderem im Rahmen der internationalen Organisationen und Gremien. Unbeschadet anderer Mechanismen für die Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, auch den Drogenkoordinations- und -kooperationsmechanismus zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika und dem karibischen Raum für diesen Zweck zu nutzen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
a) Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs insbesondere in gefährdeten und Hochrisikogruppen;
b) Projekte in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft;
c) Projekte zur Förderung der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen in diesem Bereich in Zentralamerika;
d) gemeinsame Forschungsprogramme;
e) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Unterstützung einer alternativen Entwicklung, insbesondere Förderung legaler Kulturen von Kleinerzeugern;
f) Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit Grundstoffen und anderen für die Drogenherstellung unbedingt erforderlichen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind;
g) Maßnahmen zur Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, einschließlich der Ausbildung in administrativen Kontrollsystemen zur Verhinderung der Abzweigung chemischer Grundstoffe, und Bekämpfung der damit zusammenhängenden Straftaten.
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