(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit einen Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten in der Zeit zwischen dem Auslaufen humanitärer Hilfe und einer längerfristigen Regelung ihrer Situation zu leisten.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem folgende Maßnahmen umfassen:
a) Förderung der Selbstversorgung und der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten;
b) Unterstützung der aufnehmenden örtlichen Gemeinschaften und der Wiederansiedlungsgebiete, um die Akzeptanz und Integration der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der entlassenen Soldaten zu fördern;
c) Unterstützung der Menschen bei der freiwilligen Rückkehr und der Niederlassung in ihrem Herkunftsland oder einem Drittland, sofern die Umstände dies zulassen;
d) Unterstützung der Menschen bei der Wiedererlangung ihres Eigentums oder ihrer Eigentumsrechte und bei der gerichtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen;
e) Ausbau der institutionellen Kapazitäten der von dieser Problematik betroffenen Länder;
f) Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das politische, gesellschaftliche und das Erwerbsleben, gegebenenfalls auch im Rahmen eines Versöhnungsprozesses.
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