BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama Art. 16

Art. 16Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

In Kraft seit 01. Mai 2014
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Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, auf beiden Seiten diskriminierungsfreie, transparente und, falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, offene 1 Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens auf Ebene der Regierung und der sonstigen öffentlichen Beschaffung und gegebenenfalls auf allen Ebenen zu fördern.

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1 Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 ist „offen“ nicht im Sinne von „Zugang“ auszulegen.

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