(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit die Förderung des Informationsaustausches über ihre gesamtwirtschaftliche Entwicklung und ihre Gesamtwirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen eines gemeinsamen Marktes anzustreben.
(2) Die Vertragsparteien streben ferner an, den Dialog zwischen Behörden über gesamtwirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.
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