Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Costa Rica, die Republik El Salvador, die Republik Guatemala, die Republik Honduras, die Republik Nicaragua und die Republik Panama im Rahmen ihrer Zuständigkeiten andererseits. Das Abkommen gilt auch für Maßnahmen staatlicher, regionaler und örtlicher Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.
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