(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien, wie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt, an die Madrider Erklärung vom 17. Mai 2002.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.
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