(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und die Kontakte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden Regionen auszubauen.
(2) Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den internationalen Übereinkünften.
(4) Die Zusammenarbeit kann alle Kulturbereiche umfassen, unter anderem folgende:
a) Übersetzung literarischer Werke;
b) Erhaltung, Restaurierung, Wiedererlangung und Wiederbelebung des kulturellen Erbes;
c) kulturelle Veranstaltungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten sowie Austausch von Künstlern und im kulturellen Bereich Tätigen;
d) Förderung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika;
e) Jugendaustausch;
f) Bekämpfung und Prävention des illegalen Handels mit Kulturgütern;
g) Förderung des Kunsthandwerks und des Kulturgewerbes.
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