(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener und sonstiger Daten zusammenzuarbeiten, um die Anwendung der strengsten internationalen Normen zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zusammenzuarbeiten, um das Schutzniveau zu erhöhen und um unter gebührender Berücksichtigung ihrer internen Rechtsvorschriften auf den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien hinzuarbeiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise