(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich die regionale Integration in Zentralamerika und insbesondere den Ausbau und die Umsetzung des gemeinsamen Marktes zu fördern.
(2) Mit der Zusammenarbeit wird der Auf- und Ausbau gemeinsamer Einrichtungen in Zentralamerika unterstützt und eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Einrichtungen gefördert.
(3) Mit der Zusammenarbeit wird ferner die Entwicklung gemeinsamer politischer Konzepte und die Harmonisierung des rechtlichen Rahmens gefördert, soweit dies unter die Zentralamerikanischen Integrationsinstrumente fällt und von den Vertragsparteien vereinbart wird; dies gilt unter anderem für Sektorpolitik in Bereichen wie Handel, Zoll, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Umwelt und Wettbewerb sowie für die Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik unter anderem auf dem Gebiet der Währungspolitik, der Steuerpolitik und der öffentlichen Finanzen.
(4) Im Einzelnen kann sie sich unter anderem in Form von handelsbezogener technischer Hilfe auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Festigung einer funktionierenden Zentralamerikanischen Zollunion;
b) Unterstützung bei der Verringerung und Beseitigung von Hindernissen für den Ausbau des regionalen Handels;
c) Zusammenarbeit bei der Vereinfachung, Modernisierung, Harmonisierung und Integration der Zoll- und Versandverfahren und Unterstützung bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften, Normen und Ausbildungslehrgängen;
d) Unterstützung bei der Intensivierung der Errichtung und Festigung eines regionalen gemeinsamen Marktes.
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