(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich eine umfassende Friedenspolitik zu fördern und zu unterstützen, die den Dialog unter den demokratischen Nationen angesichts der derzeitigen Herausforderungen fördert, zu denen die Prävention und Beilegung von Konflikten, die Wiederherstellung des Friedens und Gerechtigkeit im Zusammenhang mit den Menschenrechten gehören. Schwerpunkt dieser Politik, die auf dem Grundsatz des Eigentums beruht, ist der Aufbau von Kapazitäten auf regionaler, subregionaler und nationaler Ebene. Um Konflikten vorzubeugen, werden soweit erforderlich die politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Chancengleichheit aller gesellschaftlichen Gruppen gewährleistet, die demokratische Legitimität gestärkt, der soziale Zusammenhalt und die effiziente Regelung der öffentlichen Angelegenheiten gefördert, wirksame Mechanismen zur friedlichen Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen eingerichtet und eine aktive und organisierte Zivilgesellschaft gefördert und zu diesem Zweck insbesondere die bestehenden regionalen Einrichtungen genutzt.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich gegebenenfalls auch auf die Unterstützung landesspezifischer Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsprozesse, auf Anstrengungen zur Unterstützung von Kindern, Frauen und alten Menschen und auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anti-Personenminen erstrecken.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten auch bei der Prävention und Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zusammen, um unter anderem die Koordinierung von Maßnahmen zur Intensivierung der rechtlichen, institutionellen und polizeilichen Zusammenarbeit und die Einziehung und Vernichtung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die sich in den Händen von Zivilisten befinden, zu verstärken.
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