Art. 30 Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen — Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer jeweiligen Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstitutionen zu fördern.