(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Maßnahmen im Zusammenhang mit Zoll und der Erleichterung des Handels zu entwickeln und den Informationsaustausch über die Zollsysteme der Vertragsparteien zu fördern, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(2) Nach Vereinbarung der Vertragsparteien kann sich die Zusammenarbeit unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Vereinfachung und Harmonisierung der Einfuhr- und Ausfuhrpapiere auf der Grundlage internationaler Standards, einschließlich der Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen;
b) Verbesserung der Zollverfahren durch Methoden wie Risikoanalyse, vereinfachte Verfahren für Eingang und Überlassung der Waren, Bewilligung des Status eines ermächtigten Händlers und Nutzung des elektronischen Datenaustausches und automatisierter Systeme;
c) Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen und Beschlüsse im Zollbereich;
d) Mechanismen zur Förderung der regelmäßigen Anhörung der Wirtschaftsbeteiligten zu Ein- und Ausfuhrregelungen und -verfahren.
(3) Im institutionellen Rahmen dieses Abkommens kann der Abschluss eines Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich geprüft werden.
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