Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu fördern.
(2) Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien kann die Zivilgesellschaft
a) im politischen Entscheidungsprozess auf einzelstaatlicher Ebene nach den Grundsätzen der Demokratie gehört werden;
b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
c) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt werden;
d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
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