Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen überein, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte;
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht;
c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
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