(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise