(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich festgestellt werden soll, wie Bildung und Berufsausbildung verbessert werden können. Zu diesem Zweck wird dem Zugang von Jugendlichen, Frauen, Senioren und indigenen Völkern sowie anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung, Hochschulbildung und Berufsausbildung und der Verwirklichung der einschlägigen Millennium-Entwicklungsziele besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich Bildung und Berufsausbildung enger zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und zwischen Unternehmen zu fördern, um die Qualifikation der Führungskräfte zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, besondere Aufmerksamkeit den dezentralen Maßnahmen und Programmen (ALFA, ALBAN, URB-AL usw.) zu widmen, die den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien fördern und dadurch die gemeinsame Nutzung und den Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen begünstigen. In diesem Zusammenhang können mit der Zusammenarbeit auch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen und -programme unterstützt werden, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Zentralamerikanischen Länder ausgerichtet sind.
(4) Die Vertragsparteien fördern die Bildung der indigenen Völker, auch in deren eigenen Sprachen.
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