(1) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit im Agrarbereich, mit der die nachhaltige Landwirtschaft, die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, die Forstwirtschaft, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Nahrungsmittelsicherung in den Zentralamerikanischen Ländern gefördert wird.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf den Ausbau der Kapazitäten, der Infrastruktur und des Technologietransfers und befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen:
a) Maßnahmen in den Bereichen Gesundheits- und Pflanzenschutz, Umwelt und Lebensmittelqualität unter Beachtung der für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Regeln der WTO und anderer zuständiger internationaler Organisationen;
b) Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren;
c) Informationsaustausch, unter anderem über die Entwicklung der Agrarpolitik der Vertragsparteien;
d) technische Hilfe bei der Erhöhung der Produktivität und beim Austausch alternativer Anbautechnologien;
e) wissenschaftliche und technologische Versuche;
f) Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung;
g) Ausbau der Kapazitäten zur Durchführung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, um den Marktzugang zu erleichtern und einen angemessenen Gesundheitsschutz nach den Bestimmungen des WTO/SPS-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu gewährleisten.
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