(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.
(3) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen von 1993.
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