Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem und so weit wie möglich Folgendes umfasst:
a) bessere Verständigung über Verbraucherschutzbestimmungen, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern, gleichzeitig jedoch ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten;
b) Förderung des Informationsaustausches über die Verbraucherschutzsysteme.
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