(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich die Förderung des Umweltschutzes mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ist. In diesem Zusammenhang werden die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt und die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt als wichtig angesehen. Mit der Zusammenarbeit ist auch die wirksame Beteiligung an internationalen Umweltübereinkünften in Bereichen wie Klimaveränderung, biologische Vielfalt, Desertifikation und Chemikalienmanagement zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderen auf Folgendes konzentrieren:
a) Verhinderung der Umweltzerstörung; zu diesem Zweck muss es bei der Zusammenarbeit auch um die Frage des Transfers umweltverträglicher und/oder sauberer Technologien gehen;
b) Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (einschließlich der biologischen Vielfalt und der genetischen Ressourcen);
c) Förderung der Überwachung der biologischen Vielfalt auf nationaler und regionaler Ebene;
d) Informations- und Erfahrungsaustausch über das Umweltrecht und über Umweltprobleme, die auf beiden Seiten auftreten;
e) Förderung der Harmonisierung des Umweltrechts in Zentralamerika;
f) Ausbau der Umweltpflege in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung;
g) Förderung der Umwelterziehung, Aufbau von Kapazitäten und Stärkung der Bürgerbeteiligung;
h) Förderung gemeinsamer regionaler Forschungsprogramme.
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