(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein günstiges und stabiles Klima für Investitionen beider Seiten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
a) Förderung von Mechanismen für den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;
b) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen in beiden Regionen, gegebenenfalls durch Abschluss bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Zentralamerikanischen Ländern;
c) vereinfachte Verwaltungsverfahren;
d) Entwicklung von Mechanismen für joint ventures.
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