(1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, ihre Beziehungen durch Ausbau des politischen Dialogs und Verstärkung der Zusammenarbeit zu vertiefen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Handel, Investitionen und Wirtschaftsbeziehungen zu verstärken.
(3) Die Vertragsparteien bestätigen ihr gemeinsames Ziel, auf die Schaffung der Voraussetzungen hinzuarbeiten, unter denen – aufbauend auf dem Ergebnis des Arbeitsprogramms von Doha, zu dessen Umsetzung bis Ende 2004 sich die Vertragsparteien verpflichtet haben – ein praktikables und für beide Seiten vorteilhaftes Assoziierungsabkommen einschließlich eines Freihandelsabkommens ausgehandelt werden könnte.
(4) Die Durchführung dieses Abkommens müsste zur Schaffung dieser Voraussetzung beitragen, indem die politische und soziale Stabilität gefördert, die regionale Integration vertieft und die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung in Zentralamerika eingedämmt wird.
(5) Dieses Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Mit diesem Abkommen wird nicht der Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen festgelegt.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.
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