(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel und Flüchtlingsströme. Migrationsfragen sind auch in die nationalen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Migranten einzubeziehen.
(2) Mit der Zusammenarbeit wird anerkannt, dass es sich bei der Migration um eine Erscheinung handelt und dass verschiedene Perspektiven analysiert und erörtert werden müssen, damit diese Frage nach Maßgabe der einschlägigen internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften behandelt werden kann. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) wahre Ursachen der Migration;
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;
c) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und alle geltenden Bestimmungen, die die Menschenrechte der Migranten betreffen;
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung. Sie befasst sich auch mit Schleuserkriminalität und Menschehandel, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;
e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und ihre Rückübernahme gemäß Absatz 3;
f) im Bereich der Visa: Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird;
g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten Methoden und anderen operativen Maßnahmen an Ort und Stelle sowie gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den möglichen doppelten Verwendungszweck dieser Ausrüstung bestehen muss.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck
− übernimmt jedes Zentralamerikanische Land auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen;
− übernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Zentralamerikanischen Landes aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zentralamerikanischen Länder im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In diesem Abkommen wird auch die Frage der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser behandelt.
„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Zentralamerikanischen Länder.
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