(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, bessere statistische Methoden und Programme zu entwickeln, unter anderem für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken, um Indikatoren zu erarbeiten, die zwischen den Vertragsparteien besser verglichen werden können, damit die Vertragsparteien die Statistiken der anderen Vertragspartei über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.
(2) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem Folgendes umfassen: den technischen Austausch zwischen den statistischen Instituten in Zentralamerika und in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Eurostat; die Entwicklung verbesserter und gegebenenfalls einheitlicher Methoden für die Sammlung, Analyse und Interpretation von Daten sowie die Veranstaltung von Seminaren, Arbeitsgruppen und Ausbildungsprogrammen im Bereich der Statistik.
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