(1) Die Vertragsparteien sind sich über ihr gemeinsames Ziel einig, die Zusammenarbeit im Energiebereich in Schlüsselsektoren wie Wasserkraft, Strom, Erdöl und Erdgas, erneuerbare Energie, energiesparende Technologie, Elektrifizierung des ländlichen Raums und regionale Integration der Energiemärkte sowie in anderen von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemäß den internen Rechtsvorschriften zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Formulierung und Planung der Energiepolitik, einschließlich des Verbunds der Infrastruktur von regionaler Bedeutung, Verbesserung und Diversifizierung der Energieversorgung und Verbesserung der Energiemärkte, einschließlich der Erleichterung der Durchleitung, Übertragung und Verteilung innerhalb der Zentralamerikanischen Länder;
b) Management und Ausbildung im Energiebereich und Transfer von Technologie und Knowhow;
c) Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz, der erneuerbaren Energie und der Untersuchung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt;
d) Förderung der Anwendung des Mechanismus' für umweltverträgliche Entwicklung zur Unterstützung von Initiativen zur Klimaveränderung und ihren Schwankungen;
e) Frage der umweltverträglichen und friedlichen Nutzung der Kernenergie.
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