(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG-Zentralamerika von 1985 eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von 1993 bestätigt wurde, bestehen bleibt.
(2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig. Ferner erörtert er alle Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen, einschließlich der Beziehungen zu einzelnen Mitgliedsländern Zentralamerikas.
(3) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen, die sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse ein.
(4) Ein Gemischter Beratender Ausschuss, der sich aus Vertretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerikanischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt, wird mit der Aufgabe eingesetzt, den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien fordern das Europäische Parlament und das Zentralamerikanische Parlament (PARLACEN) auf, im Rahmen dieses Abkommens nach den für sie geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen einen Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.
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