§ 212 Einspruch gegen die Anklageschrift
§ 212 Einspruch gegen die Anklageschrift — StPO
§ 212 Einspruch gegen die Anklageschrift — StPO
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40189471
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Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn
1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211)
5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,
6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft,
7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder
8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs. 2 oder nach § 38 Abs. 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.