Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. März 2026, Zahl **, GZ **-3 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Die vorliegende Anklageschrift legt A* zur Last, er habe am 15. November 2024 an einem noch festzustellenden Ort mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, indem er anbot, einen ihm zu übergebenden Darlehensbetrag in Kryptowährungen zu veranlagen und nach Ablauf eines Jahres mit vom Veranlagungserfolg unabhängiger Rendite von zumindest 20 % zurückzuzahlen, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Darlehens über USDT 67.479,-- (entsprechend EUR 63.988,--), verleitet, die den Genannten mit diesem, EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte und dadurch das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A*, dessen Ausführung entgegen Ankündigung unterblieb (ON 4).
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Gemäß § 212 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn (Z 1) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, (Z 2) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 3), der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, (Z 4) die Anklage sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), (Z 5 und 6) die Anklageschrift ein sachlich oder örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, (Z 7) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder (Z 8) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Dem Einspruchsgericht obliegt demnach – losgelöst von einem konkreten Vorbringen – die vollumfängliche Prüfung, ob die Anklageschrift den Erfordernissen der §§ 210 Abs 1, 211 Abs 1 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind bzw der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, somit bei Gegenüberstellung aller be-und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist ( Birklbauer in Fuchs/Ratz WK StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15; § 213 Rz 27).
Zum Vorliegen des erforderlichen Verdachts im Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale konnte sich die Anklagebehörde auf den Abschlussbericht des LKA ** vom 22. Februar 2026 (ON 2) stützen, insbesondere die darin enthaltene Aussage des Zeugen B* vom 18. Dezember 2025 (ON 2.6) stützen, welcher die Vertragsanbahnung, Gestaltung und versuchte Abwicklung mit dem Angeklagten, insbesondere auch seine bislang erfolglos gebliebenen Versuche, den investierten Darlehensbetrag vom Angeklagten zurückzubekommen, eindrucksvoll schildert.
Der Angeklagte hat sich in seiner Vernehmung zum Sachverhalt nicht äußern wollen (ON 2.5).
Der Verdacht der subjektiven Tatseite erschließt sich daher-zulässig und methodisch gar nicht anders möglich-aus der objektiven Vorgangsweise des Angeklagten, seinen spezifisch einschlägigen Vorstrafen und der im Zuge eines Zoom-Calls gewonnenen Erkenntnisse des Zeugen und Tatopfers von Transaktionen der hier maßgeblichen Konten des Angeklagten, insbesondere von Abhebungen kurz vor der vereinbarten Darlehensrückzahlung (AS 6 in ON 2.6)
Weil vor Anklageschrift jene Beweise aufgenommen wurden, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind, Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts ausreichen, um eine Verurteilung des Einspruchswerbers für möglich zu halten, der Sachverhalt demnach soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung auch naheliegt, die vom berechtigten Ankläger eingebrachte Anklage an keinen formellen Mängeln (§ 211 Abs 1 StPO) leidet und das angerufene Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht auch für die Abhandlung der mutmaßlich begangenen strafbaren Handlungen sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist, war der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Ob die Beweismittel tatsächlich ausreichen werden, den Angeklagten der ihm angelasteten strafbaren Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung erkennenden zuständigen Kollegialgerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht statthaft ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO; Birklbauer aaO § 215 Rz 25).
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