Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 26. Mai 2026, Zahl **, GZ **-10, nichtöffentlich entschieden:
Dem Einspruch wird Folgegegeben und die Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO iVm § 212 Z 3 StPO vorläufig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit oberwähnter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien A* zur Last, er habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, zu Handlungen verleitet, nämlich zum Abschluss von Mietverträgen, wodurch Nachgenannte in einem EUR 5.000,--übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden und zwar
1./ im Zeitraum 11/2024 bis 09/2025 Verfügungsberechtigte der B* GmbH, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von EUR 11.109,73 entstand, wobei er zur Täuschung gefälschte Einkommensnachweise, sohin falsche Urkunden verwendete;
2./ im Zeitraum 02/2022 und 12/2022 bis 01/2025 Verfügungsberechtigte der C* GmbH, wodurch dieser ein Schaden in Höhe von EUR 43.359,55,
insgesamt sohin ein EUR 50.000,--übersteigender Gesamtschaden entstand.
Dagegen richtet sich der infolge Zustellung durch Hinterlegung am 29. Mai 2026 (ON 1.10), am 15. Juni 2026 (Postaufgabedatum unleserlich) eingelangte und im Zweifel als rechtzeitig anzusehende, nicht näher ausgeführte Einspruch gegen die Anklageschrift, dem Berechtigung zukommt.
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen zu prüfen ( Birklbauer, WK StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47f, § 215 Rz 4).
Die Anklagebehörde bringt zunächst eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Sachverhalt erfüllt-hypothetisch als erwiesen angenommen ( BirklbaueraaO § 212 Rz 4)-den in der Anklage gestellten, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB.
Zu den Einspruchsgründen der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten ( Birklbauer , aaO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.28: „Verurteilung nahezu ausgeschlossen“). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer aaO Rz 212 Rz 19).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer, aaO § 212 Rz 14). Dieser Einspruchsgrund soll vor voreiligen Anklagen schützen und liegt vor, wenn zusätzliche Beweisaufnahmen eine weitere Klärung erwarten lassen.
Die Beweislage ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts ein einfacher Tatverdacht begründet wird, der eine Verurteilung nahe legt. In diesem Sinn muss vom Gericht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein ( BirklbauerWK StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18). Es ist nicht erforderlich, dass die Schuld des Täters bereits aufgrund der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist.
Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO verneint werden kann, müssen die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Das ergibt sich insbesondere aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend moniert, liegt insbesondere in Bezug auf das Faktum 2./ keine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung vor ( Birklbauer , aaO § 212 Rz 14). So suggeriert die Anklageschrift, dass der Mietvertrag lediglich vom Einspruchswerber abgeschlossen wurde und setzt sich über den Umstand hinweg, dass als Mieterin des am 19. April 2021 abgeschlossenen Mietvertrages mit der C* GmbH auch dessen Ehegattin D* hervorgeht (ON 9.3 S 12), die weder zum Sachverhalt befragt wurde und deren Einkommens-bzw Vermögensverhältnisse nicht aktenkundig sind, obwohl deren Lohn bzw Gehaltsabrechnungen offenkundig (auch) zum Nachweis der Bonität des Mieters bzw eines entsprechenden Familieneinkommens beim Faktum 1./ vorgelegt wurden (ON 2.9 S 4 ff).
Unerörtert bleibt auch der Umstand, dass der Mietvertrag zum Faktum 2./ bereits am 19. April 2021 abgeschlossen wurde, dem Angeklagten jedoch lediglich nicht bezahlte Mieten im Februar 2022 sowie von Dezember 2022 bis Jänner 2025 zur Last gelegt werden, wobei auf Grundlage des Vorbringens der Vermieterin (ON 9.2 S 2) und insbesondere aufgrund des vorgelegten Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (ON 9.3) davon auszugehen ist, dass die Mieten für die Monate Jänner 2022 und März bis November 2022-wenn auch mit Verzug-bezahlt wurden (ON 9.3 S 18f). Berücksichtigt man den Beginn des Bestandsverhältnisses am 1. Juni 2021 (ON 9.3 S 12) wurde die Frage geleisteter Mietzinszahlungen ab diesem Zeitpunkt bis Dezember 2021 im Ermittlungsverfahren nicht geklärt, wobei der mit Strafanzeige der B* GmbH (ON 2) vorgelegte Exekutionsregisterauszug ON 2.10 keine tragfähigen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des Angeklagten im Jahr 2021 zulässt.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend kritisiert, sind Ermittlungen zur finanziellen Situation des Angeklagten im Jahr 2021 und seiner Ehegattin als weiterer Mieterin dem Ermittlungsakt nicht zu entnehmen. Im Übrigen lässt die Anklageschrift - die sich jeweils in Bezug auf den vereinbarten und geschuldeten Mietzins (vgl. aber ON 9.3 S 18ff, ON 9.4 S 2ff und ON 2.2, ON 2.7 sowie geleistete Kaution [vgl. ON 2.2 S 2] bedeckt hält) - eine nachvollziehbare Berechnung des Gesamtschadens vermissen, weshalb-insbesondere aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltsermittlungen zum Faktum 2./-auch die sachliche Zuständigkeit des gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO angerufenen Schöffengerichts fraglich ist.
Die Anklage war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft wegen unzureichender Sachverhaltsklärung zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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