Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 24. August 2026, St* (= ON 9 in Hv* des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 24. August 2026 (ON 9) legt die Staatsanwaltschaft Wels dem ** geborenen Angeklagten A* B* das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zur Last.
Demnach habe er im Dezember 2025 an einem unbekannten Ort mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, den Geschäftsführer der C* GmbH, D*, durch die Vorgabe, dass er bzw. die E* – HandelsgmbH über den zum Tausch angebotenen F* G* verfügungsberechtigt sei und er diesen im Tausch mit einem H* gegen eine Aufzahlung von 120.000 Euro liefern könne, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung von 120.000 Euro am 10. Dezember 2025 vom Konto der C* GmbH bei der I* AG auf ein Konto der E* – HandelsgmbH, somit zu einer Handlung verleitet, welche die C* GmbH in Höhe von 120.000 Euro am Vermögen schädigte.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige, ohne nähere Darstellung auf „die Gründe des § 212 Z 1 bis 7 StPO“ gestützte, Einspruch des A* B* (ON 10), dem keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn 1./ die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2./ Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärtem Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3./ der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahelegt, 4./ die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5./ die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6./ die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7./ der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8./ die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Für die systematisch an erster Stelle vorzunehmende (siehe Birklbauerin WK-StPO § 215 Rz 2) Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt. Dadurch wird das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet (§ 212 Z 3 StPO iVm § 215 Abs 3 StPO). An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Damit dieser Einspruchsgrund nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich zum einen aus dem im § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird, zum anderen folgt dies aus den Gedanken, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur vom Grad des Tatverdachts abhängt, sondern in gewisser Weise auch vom Vorliegen der für eine Verurteilung erforderlichen Beweise ( Birklbauer WK-StPO § 212 Rz 14ff). Danach erweist sich die Anklageerhebung lediglich dann als verfrüht, wenn auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre ( Kirchbacher StPO 15 § 212 Rz 5).
Vorliegendenfalls ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht in Ansehung des objektiven Tatbestands aus der Sachverhaltsdarstellung der Anzeigerin C* GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D* samt dieser Sachverhaltsdarstellung angeschlossener Urkunden, nämlich ein Aufforderungsschreiben der Anzeigerin, das gegen die E*-HandelsgmbH ergangene Versäumungsurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1. April 2026, Firmenbuchauszüge, die Überweisungsbestätigung über den Betrag von 120.000 Euro vom Konto der C* GmbH bei der I* AG J* an die E* – HandelsgmbH, eine Rechnung über den in Rede stehende F* G*, ein E-Mail der E* – HandelsgmbH an die C* GmbH mit der Aufforderung zur Bezahlung von 120.000 Euro (ON 2) sowie den Angaben des Zeugen D* (ON 5.5) samt den von diesem vorgelegten Urkunden (ON 5.6 bis ON 5.10). Aus den Depositionen des Zeugen ist insbesondere abzuleiten, dass er im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten, die dieser durch Übermittlung sämtlicher Daten zum Fahrzeug und einer Rechnung des F* untermauerte, dass der Angeklagte, mit dem er ausschließlich per WhatsApp und telefonisch in Kontakt stand, über den F* frei verfügen kann und diesen nach Bezahlung des vereinbarten Betrages von 120.000 Euro am 10. Dezember 2025 gegen den H* der Anzeigerin tauschen werde, dabei aber vom Angeklagten immer wieder vertröstet worden sei, bis er schließlich den Vertrag rückabwickeln musste, nachdem der Angeklagte am 2. Jänner 2026 erstmals mitgeteilt habe, dass sich der F* noch im Leasing befinde und noch eine Restzahlung offen sei. Diese habe D* beim Leasinggeber (Geschäftsführer K* L*) mit einem offenen Betrag von 285.000 Euro (550.000 Euro abzüglich geleisteter 265.000 Euro) erheben können (ON 5.5, 5). Trotz mehrmaliger Aufforderung habe schließlich der Angeklagte auch die 120.000 Euro nicht zurückbezahlt, sodass schließlich ein Zivilverfahren eingeleitet werden habe müssen. Die Bezahlung des Betrags von 120.000 Euro hat die Anzeigerin durch Übermittlung einer Buchungsbestätigung (ON 2.9 und ON 5.6) ebenso nachgewiesen wie die Erwirkung eines Versäumungsurteils gegen die E* – HandelsgmbH (ON 2.5). Dass der Angeklagte für die Firma E* – HandelsgmbH berechtigt war, Geschäfte abzuwickeln, ergibt sich ebenso aus den Angaben des Zeugen D*, der in seiner Einvernahme darstellte, dass er zuvor die Geschäfte mit der besagten Firma immer mit M* B*, dem Vater des Angeklagten, und seit ca. drei Jahren mit dem Angeklagten selbst abgewickelt habe, ohne dass dabei bislang Probleme aufgetreten seien (ON 5.5, 3f).
Hinsichtlich des einfachen Tatverdachts in Ansehung des objektiven Sachverhalts des anklagegegenständlichen Betrugs kann sich die Anklagebehörde daher auf die in der Anklageschrift zur Darstellung gebrachten Beweisergebnisse stützen.
Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten konnte die Anklagebehörde methodisch unbedenklich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten. Das Verhalten des Angeklagten, der die Anzeigerin zur Bezahlung von 120.000 Euro aufforderte (ON 3.3 und 2.11), obwohl der F* noch im Eigentum der Fa. N* L* stand sowie der Umstand, dass er nach Rückabwicklung des Vertrages den Geldbetrag nicht mehr zurückbezahle, vielmehr – nach mehreren Vertröstungen samt ersuchter Ratenzahlung - schließlich nicht mehr erreichbar war, legen mit zumindest einfacher Verurteilungswahrscheinlichkeit nahe, dass der Angeklagte zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, die C* GmbH am Vermögen in einem Betrag von 120.000 Euro zu schädigen, um sich bzw die E*-HandelsgmbH unrechtmäßig zu bereichern. Dass der Angeklagte die Zahlung nicht zurücküberweisen konnte und sogar um Ratenzahlung ersuchte (ON 2.6), indiziert – im Verdachtsbereich – dass er den Geldbetrag anderwertig verwendete, schließlich auch nicht zur Bezahlung des noch im Eigentum der Leasinggeberin stehenden F* aufwendete. Da die Restkaufpreissumme zur Beendigung des Leasings beim F* von 285.000 Euro die vereinbarte Aufzahlung beim Tauschgeschäft bei weitem übersteigt, kann – derzeit – berechtigt davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Schädigung der Anzeigerin billigend in Kauf nahm.
Angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse und des Umstandes, dass der Angeklagte sich bislang zum Tatverdacht nicht geäußert hat (ON 6.4) und auch im Anklageeinspruch kein inhaltliches Vorbringen erstattet wird, ist derzeit davon auszugehen, dass Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts – unvorgreiflich der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung – bei lebensnaher Betrachtung ausreichen, eine Verurteilung für möglich zu halten.
Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauer WK-StPO § 212 Rz 4) – eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte strafbare Handlung, rechtliche Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden. Schulderhebliche Beweisaufnahmen stehen nicht aus, insbesondere hat auch der Angeklagte mangels inhaltlicher Ausführung des Einspruchs weitere Beweismittel nicht angeboten, sodass der Sachverhalt auch hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO).
Ob der vorliegende Tatverdacht sich zum Schuldbeweis verdichten lässt, bleibt der Beurteilung des Schöffengerichts in der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten. Die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei eigene Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht – über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts (iSd § 212 Z 2 und 3 StPO) hinaus – nämlich verwehrt (RIS-Justiz RS0132893 [T 1]).
Die Anklagebehörde bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen jeweils nach Maßgabe des § 211 StPO deutlich (§ 212 Z 4 StPO). Wesentliche formelle Mängel liegen nicht vor.
Schließlich hat die Anklagebehörde auch das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht Wels als Schöffengericht angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 31 Abs 2 Z 6a StPO, demnach dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren wegen (ua) schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB) obliegt, wenn – wie hier - der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt. Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels ergibt sich aus § 36 Abs 3 zweiter Satz erster Fall StPO. Danach ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Da der Ort der, dem Angeklagten – im Verdachtsbereich – angelasteten Ausführungshandlung, nämlich jener Telefonate und versendeten WhatsApp-Nachrichten, in denen er D* über die Verfügungsberechtigung über den zum Tausch angebotenen F* G* täuschte, nicht bekannt und ermittelt werden konnte, gibt den Ausschlag für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als nächster Anknüpfungspunkt jener Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist. Nach den Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Buchungsbestätigung, hat der geschädigte Geschäftsführer der C* GmbH den Betrag von 120.000 Euro vom Konto der C* GmbH bei der I* AG in J* auf das Konto der E* – HandelsgmbH überwiesen (ON 5.6), mit welcher Handlung der Schaden aus dem Betrug bei der C* GmbH eingetreten ist. Als Erfolgsort ist daher der Ort des Sitzes der kontoführenden Bank der Geschädigten in J* anzunehmen.
Weil auch der gesetzlich erforderliche Antrag eines hiezu berechtigten (Staatsanwaltschaft Wels) vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt wurde (§ 212 Z 8 StPO), stehen der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegen.
Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, war der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und gleichzeitig die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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