Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklagesache des Privatanklägers und Antragstellers (idF Privatankläger) A* B* gegen die Angeklagte und Antragsgegnerin (idF Angeklagte) C*wegen §§ 111 Abs 1 und 2 StGB; 6 f MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. September 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Posting der Angeklagten vom 16. September 2022 auf deren Facebook-Profil ** , welches eine Verlinkung zu einem auf der Website ** erschienenen Artikel vom 15. September 2022 mit dem Titel „** Die B*-Scheidung ist fix“ beinhaltet.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2025 (ON 2) erhob B* wegen dieses auf der Facebook-Seite der Angeklagten veröffentlichten Links Privatanklage nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und beantragte – neben deren Bestrafung - die Einziehung durch Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website nach § 33 MedienG und den Zuspruch einer Entschädigung nach §§ 6 f MedienG.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Erstgericht - nachdem der Privatankläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte (ON 3) - die Privatanklage sowie die Anträge auf medienrechtliche Entschädigung und auf Löschung gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 1 StPO zurück, stellte das Verfahren ein und verpflichtete den Privatankläger zur Bezahlung der Verfahrenskosten.
Begründend wurde ausgeführt, das Posting enthalte neben der Linksetzung lediglich eine aus dem Artikel entnommene Lichtbildaufnahme der Eheleute und Teile der Überschriften, die allgemein bekannte, weder ehrenrührige noch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Antragstellers betreffende Informationen beinhalten würden. Es handle sich bei dem Posting um eine bloße „Leseempfehlung“ und mache sich die Angeklagte den Inhalt der Veröffentlichung auf ** nicht zu eigen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers (ON 8), der Berechtigung zukommt.
Wie das Rechtsmittel zutreffend aufzeigt, ist nach der Judikatur und stRsp des OLG Wien auch das kommentarlose „Teilen“ ehrenrühriger Behauptungen als eigene Äußerung anzusehen. Einer ausdrücklichen Beipflichtung bedarf es nicht ( Ramiin WK² StGB § 111 Rz 13/2 mwN; OLG Wien 18 Bs 16/25x, 17 Bs 19/24d uva).
Daher ist für die Beurteilung des Bedeutungsinhalts nicht bloß die am Facebook-Profil der Angeklagten angezeigte „Vorschau“ (Lichtbild und Schlagzeile) maßgeblich, sondern vielmehr der mittels Link erreichbare Artikel selbst. Diesen versteht der angesprochene Rezipient aus dem Kreis der an reißerischen Berichten über Politik und persönliche Schicksale interessierten Personen so, dass der inkriminierte Artikel dem angesprochenen Leserkreis suggeriert, dass der Privatankläger respektlos und lieblos zu seiner Ehefrau gewesen sei, ihn das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe treffe, er sich äußerst respekt-, lieb-, interesselos und herabwürdigend verhalten habe, die Sehnsucht der Klägerin nach Geborgenheit, Vertrauen, Verständnis und Liebe in keiner Weise erwidert habe, schwerste Eheverfehlungen begangen habe, die Ehe zwischen der Ehefrau und dem Privatankläger nur eine Medien-Show gewesen sei und es die große Liebe des Paars nie gegeben habe (siehe bereits OLG Wien 18 Bs 16/25x).
Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung gründen sich auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation des unmissverständlich und in einfachen Worten abgefassten Artikeltextes aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises.
Damit wird dem Privatankläger zumindest ein unehrenhaftes und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten zugeschrieben, das den Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB und, weil es auf der für jedermann zugänglichen Facebook-Seite der Angeklagten veröffentlicht wurde, auch die Qualifikation des § 111 Abs 2 StGB erfüllt.
Die vom Erstgericht hilfsweise als Begründung herangezogenen Ausschlussgründe (§§ 6 Abs 2 Z 3a; 7 Abs 2 Z 5 MedienG) – auf die sich die Angeklagte im Übrigen berufen müsste – verkennen einmal mehr grundlegend die Zurechnung der verlinkten Äußerungen.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden