Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen Ing. A*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. Juli 2026, Hv*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 28. April 2026 (ON 8) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg Ing. A* das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Last.
Demnach habe er zu nachfolgenden Zeiten an nachfolgenden Orten den Bürgermeister der Gemeinde B* C* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er nachfolgende wahrheitswidrige Äußerungen getätigt habe, wonach er von diesem als Bürgermeister an der Anschrift ** B*, ** mit Hauptwohnsitz angemeldet worden sei, wiewohl eine Wohnsitznahme infolge des desolaten Zustandes der Objekte nicht zu begründen war und auch nicht begründet wurde, diesen sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er gewusst (§ 5 Abs 3 StGB) habe, dass die Verdächtigung falsch gewesen sei, und zwar
1./ am 20. Dezember 2025 in B* gegenüber den Polizeibeamten RevInsp D*, Insp. E* und Asp. F* durch seine Antwort auf die Frage, warum er mit Hauptwohnsitz an einer Adresse gemeldet sei, an der sich unbewohnbare Objekte befinden, nämlich der Bürgermeister habe gesagt, wenn er jemals auf diesem Grundstück bauen wolle, müsse er seinen Wohnsitz an dieser Adresse anmelden;
2./ am 12. Februar 2026 in G* in seiner Beschuldigtenvernehmung vor einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion G* durch die Aussage, der Bürgermeister C* habe ihm im Zuge eines formlosen Gesprächs mitgeteilt, dass es für eine etwaige Sanierung möglicherweise von Vorteil wäre, wenn auf dieser Liegenschaft ein Wohnsitz gemeldet wäre.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass die zur Last gelegten Taten nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht seien. Eine Äußerung des Inhalts, der Bürgermeister habe dem Angeklagten geraten, am angeführten Ort seinen Hauptwohnsitz anzumelden, werde dem Angeklagten zu Recht nicht vorgeworfen, weil er sich in Bezug auf die Qualität des Wohnsitzes gar nicht festgelegt habe. Als Bezugspunkt des von § 302 Abs 1 StGB verlangten Schädigungsvorsatzes komme primär das Recht des Staates auf Richtigkeit des Melderegisters in Betracht, weshalb ein Missbrauch der Amtsgewalt grundsätzlich durch unrichtige Datenverarbeitung im lokalen Melderegister begangen werde könne. Der Angeklagte habe jedoch nicht behauptet, dass C* die unzulässige Eintragung des Hauptwohnsitzes selbst vorgenommen habe. Er habe sich lediglich auf eine unrichtige Auskunft – teils im Zuge eines formlosen Gesprächs - berufen. Damit sei C* nicht unterstellt worden, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anklagebehörde (ON 10), die auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung eines an das Erstgericht gerichteten Auftrags auf Anberaumung einer Hauptverhandlung abzielt. Begründend wird ausgeführt, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Bürgermeister C* den Angeklagten an der angeführten Adresse mit Hauptwohnsitz angemeldet habe, ergeben würde, dass der Angeklagte um die Anmeldung des Hauptwohnsitzes angesucht habe und Sinn- und Bedeutungsinhalt seiner verleumderischen Angaben sich sehr wohl auf den Hauptwohnsitz bezogen hätten.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und ihn in den Fällen des § 212 Z 1, Z 2 und Z 7 StPO mit Beschluss zurückzuweisen sowie das Verfahren einzustellen. Nach § 212 Z 1 StPO kann gegen eine Anklage Einspruch erhoben werden, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre ( Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 4; Schröder/Wess in LiK 2StPO § 212 StPO Rz 6). Dabei kann die Anklageüberprüfung hinsichtlich der Rechtsfrage nicht losgelöst von der Beweislage vorgenommen werden; für das Rechtsmittelgericht ist bei der Einspruchsentscheidung (hier im Zusammenhang mit § 485 StPO) der Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts auf Grund der Aktenlage mit dem Strafgesetz von Relevanz ( Birklbauer aaO Rz 6 mwN).
Eine Verdächtigung iSd § 297 Abs 1 StGB muss sich auf eine mit Strafe bedrohte Handlung beziehen ( Tipoldin SbgK StGB § 297 StGB Rz 20; Pilnacek/Świderski in WK 2StGB § 297 Rz 22). Als solche wird eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat angesehen, die aber nicht schuldhaft begangen werden muss. Verdächtigungen in Richtung einer Verwaltungsübertretung oder eines Privatanklagedelikts reichen nicht hin ( Tipoldin SbgK StGB § 297 Rz 20 ff).
Fallkonkret ist zunächst zu prüfen, ob das dem Bürgermeister in den Äußerungen des Angeklagten unterstellte Verhalten überhaupt strafbar wäre und damit eine von Amts wegen zu verfolgende, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (iSd § 297 Abs 1 StGB) begründen würde.
Entgegen der Annahme der Anklagebehörde ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Äußerungen des Angeklagten so verstanden werden können, dass der Bürgermeister die unrichtige Eintragung des (Haupt-)Wohnsitzes des Angeklagten im Oktober 2020 selbst (wider besseren Wissens) vorgenommen habe oder die mit der Führung des Melderegisters betraute Person zur Vornahme einer solchen unrichtigen Eintragung bestimmt habe oder A* zur Bestimmung der mit der Eintragung des Hauptwohnsitzes im Jahr 2020 befassten Person zur Begehung eines Amtsmissbrauchs (durch Vornahme einer vorsätzlich unrichtigen Eintragung) im Wege einer Kettenbestimmung bestimmt habe (vgl Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 53). Noch weniger bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Äußerung des Angeklagten dem Bürgermeister als Meldebehörde (vgl § 13 Abs 1 MeldeG) eine anzudenkende rechtswidrige Dienstaufsicht über Bedienstete unterstellt, wobei eine bloß unterlassene Dienstaufsicht ohnedies für sich allein keine Strafbarkeit nach § 302 StGB zu begründen vermag (vgl OLG Innsbruck 7 Bs 61/13y; RIS-Justiz RS0096270 [T1]).
Die vom Angeklagten behauptete Äußerung des Bürgermeisters könnte somit zusammengefasst – wenn überhaupt – nur als Bestimmung zu einer Anmeldung eines (Haupt-)Wohnsitzes bei fehlenden Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen verstanden werden. Eine falsche Verdächtigung in Bezug auf eine bloße Verwaltungsübertretung erfüllt jedoch den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB nicht.
Da somit mit den genannten Äußerungen der Bürgermeister keiner gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wurde, ist der Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht verwirklicht, sodass die Zurückweisung des Strafantrags und die Einstellung des Verfahrens mit Recht erfolgte.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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