Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* C*und eine andere Person wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. Februar 2026, Hv*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg legt A* C* und D* C* mit Strafantrag vom 2. Februar 2026 (ON 7) das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zur Last, weil sie zwischen 1. Juni 2025 und Oktober 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein ihnen anvertrautes Gut in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich ein Fahrzeug E* **, FIN: ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** im Wert von EUR 49.000,00 der E* F* G* GmbH dadurch, dass sie es trotz Aufforderung zur Rückstellung und Auflösung des Leasingvertrages aufgrund nicht mehr geleisteter Leasingraten für sich behalten haben, sich mit dem Vorsatz zugeeignet haben sollen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wies das Erstgericht den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass mangels einer Beschuldigtenvernehmung das rechtliche Gehör des Erstangeklagten nach Art 6 MRK sowie nach § 6 Abs 2 StPO verletzt sei. Da die Vernehmung des Erstangeklagten – neben der Wahrung seines rechtlichen Gehörs – auch der Erforschung der Wahrheit diene und ein Beweismittel darstelle, liege der Einspruchsgrund de § 212 Z 3 StPO vor, weil die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel nicht so vorbereitet seien, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 10) ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO liegt vor, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann ( Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14). Wenngleich die Gewährung rechtlichen Gehörs keinen eigens geregelten Einspruchsgrund darstellt, kann sie unter dem Aspekt des hinreichend geklärten Sachverhalts im Sinn des § 212 Z 3 StPO relevant sein.
Das durch Art 6 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren erfährt seine einfachgesetzliche Umsetzung in § 6 Abs 2 StPO, der die Gewährung rechtlichen Gehörs ausdrücklich zusichert. In Konkretisierung dieser Bestimmung verpflichtet § 49 Z 1 iVm § 50 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte zu informieren. Das rechtliche Gehör ist aber bereits dann gewahrt, wenn dem Beschuldigten – wie hier – ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt ist (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK 7§ 24 Rz 72). Bezugspunkt ist dabei nicht das jeweilige Verfahrensstadium, sondern das Verfahren in seiner Gesamtheit, weil Teilgarantien nicht in jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewährleistet sein müssen, sofern es sich insgesamt als fair im Sinn des Art 6 EMRK darstellt ( Grabenwarter in Korinek/Holoubek,Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 6 EMRK Rz 78) .
Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung (§ 212 Z 3 StPO) bezieht sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren zwar grundsätzlich auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 7 StPO), aber schon dann entsprochen, wenn ihm Gelegenheit eingeräumt wird, seinen Standpunkt darzulegen (vgl RIS-Justiz RS0108342).
Fallbezogen hat zwar noch keine förmliche Vernehmung des Beschuldigten stattgefunden. Allerdings legt die Beschwerdeführerin am Akt orientiert dar, dass sowohl Terminvereinbarungen als auch mehrere telefonische Kontakte erfolgten, die auf die Kenntnis (auch) des Erstangeklagten vom Ermittlungsverfahren schließen lassen. Schließlich hat der Erstangeklagte sogar angekündigt, das Fahrzeug zurückzugeben beziehungsweise die ausständige Summe zu bezahlen. Dass er in der Folge weder diesen Zusagen nachkam noch eine ladungsfähige Adresse mitteilte (vgl zum Ganzen Amtsvermerk ON 4.4), indiziert in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft seine mangelnde Bereitschaft, sich bereits im Ermittlungsverfahren inhaltlich auf die Sache einzulassen.
Aufgrund der mit der Sachverhaltsdarstellung der E* F* vorgelegten Unterlagen bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für einen nicht hinreichend geklärten Sachverhalt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und dem Erstgericht die Durchführung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) aufzutragen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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