Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. A* gegen die Antragsgegnerin B* m.b.H.wegen §§ 6, 7a MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO, 393 Abs 4a StPO fallen dem Antragsteller auch die Kosten der Vertretung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zur Last, nicht jedoch die sonstigen Verfahrenskosten.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein auf der Website der Antragsgegnerin ** am 29. September 2025 veröffentlichter Artikel mit der Überschrift: "**" , dessen Inhalt und Aufmachung sich aus Beilage ./F ergeben. Im inkriminierten Artikel wurde ein weiterer Artikel der Website ** vom 13. Dezember 2024 mit dem Titel: „**“ verlinkt, dessen Inhalt und Aufmachung sich aus ON 4 ergeben.
Der Antragsteller stellte am 17. Oktober 2025 die medienrechtlichen Anträge, der Antragsgegnerin eine Entschädigung nach §§ 6 Abs 1 und 7a Abs 1 MedienG aufzuerlegen und die Antragsgegnerin zum Kostenersatz zu verpflichten (ON 2).
Nach Mitteilung des Antragstellers, gemäß § 41 Abs 5 letzter Satz MedienG auf die Durchführung einer mündlichen Einstellungsverhandlung zu verzichten (ON 3), wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) die medienrechtlichen Anträge des Antragstellers A* vom 17. Oktober 2025 gegen die Antragsgegnerin B* m.b.H. wegen §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1 MedienG gemäß § 41 Abs 1 und 5 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 3 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO zurück, stellte das Verfahren ein (1./) und verpflichtete gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 390 Abs 1 StPO iVm 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO den Antragsteller zum Ersatz der allfälligen Kosten einer Vertretung der Antragsgegnerin im Hauptverfahren, nicht jedoch der sonstigen Verfahrenskosten (ON 2./).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 8), der keine Berechtigung zukommt.
Der objektive Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder ihm ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorwirft, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist nach ständiger Rechtsprechung der Strafgerichte Tatfrage. Dabei ist auf die Maßfigur eines verständigen Medienkonsumenten abzustellen, an den sich die Äußerung nach Aufmachung, Schreibweise und Inhalt richtet. Dieses Verständnis der Medienkonsumenten wird in der Regel als notorisch angesehen und ist anhand des Gesamtzusammenhangs der Veröffentlichung, inklusive Überschriften und Bilduntertiteln zu ermitteln. Maßgeblich ist der Wortsinn der inkriminierten Äußerung, nicht ihr Wortlaut ( Rami, WK² MedienG Präambel Rz 1/1 ff). Zudem ist eine Interessenabwägung nach Art 10 MRK vorzunehmen.
Orientiert an den angeführten, in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregeln bestehen keine Bedenken an den Konstatierungen des Erstgerichts zum Rezipientenkreis und zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichungen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen im bekämpften Beschluss (BS 2 ff) verwiesen wird. Das Erstgericht hat damit die Annahme der Herstellung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdeliktes durch die inkriminierten Veröffentlichungen zutreffend verneint.
Dazu ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass der Artikel im Zusammenhang mit einer öffentlichen Ausschreibung über eine Widersprüchlichkeit in der Standesvertretung der C* berichtet, wo es seit Jahren rumore und es eine interne Schlammschlacht gebe. Einen großen Anteil daran habe das Unternehmen D*, das eine ehemalige Enkelfirma der C* sei, die sich als “**-Einkaufs-Service“ bezeichne. In deren Wirkungsbereich habe es fragwürdige Vorgänge in Bezug auf Kredite und Prämienvergaben gegeben. Es hätte Anzeigen und Ermittlungen gegen bis zu elf Personen und eine interne Schlammschlacht sowie Handgreiflichkeitsvorwürfe in Gremiensitzungen gegeben. Mittendrin sei der Antragsteller. Entgegen dem Beschwerdevorbringen thematisiert der Artikel jedoch nicht, dass der Antragsteller in Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen sei. Indem der Antragsteller den Inhalt des Artikels verkürzt wiedergibt und sich auf „Handgreiflichkeiten“ in Gremiensitzungen bezieht, verkennt er, dass der Artikel tatsächlich aber lediglich über „Handgreiflichkeitsvorwürfe“ berichtet. Er spricht von Anzeigen, Ermittlungen und einer internen Schlammschlacht, „die in Handgreiflichkeitsvorwürfen in Gremiensitzungen“ gemündet hätten. Für den Leser ist daher ersichtlich, dass im Rahmen von Anzeigen Vorwürfe über Handgreiflichkeiten erhoben wurden, nicht aber, dass solche Handgreiflichkeiten tatsächlich stattgefunden haben. Auch aus der Berichterstattung über die Einstellung aller Ermittlungen folgert der Rezipientenkreis explizit, dass die Vorwürfe zu Unrecht erhoben wurden. Aus dem Gesamtkontext lässt sich sohin der begehrte Bedeutungsinhalt, der Antragsteller sei in Handgreiflichkeiten und somit in strafrechtlich relevante Handlungen verwickelt gewesen, nicht ableiten.
Auch wenn fälschlicherweise berichtet wurde, dass der Antragsteller im Jahre 2021 von seiner Geschäftsführerfunktion (ohne nähere Anführung der Gründe) entlassen, aber tatsächlich lediglich abberufen und erst im Jänner 2023 entlassen wurde, wird im Artikel klar aufgezeigt, dass dem Antragsteller keine dienst- oder strafrechtlichen Vorwürfe zu machen seien, weshalb er keiner verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung, keines unehrenhaften Verhalten und keines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wird. Der vom Antragsteller angestrebte Vergleich mit der (unvollständig zitierten) Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz zu AZ (ergänze:) 10 Bs 143/23i scheitert schon dran, dass in diesem Fall nicht klargestellt wurde, dass keine Entlassungsgründe vorlagen.
In diesem Sinne ist im inkriminierten Artikel der Antragsgegnerin der Tatbestand nach § 6 Abs 1 MedienG iVm § 111 Abs 1 StGB nicht hergestellt.
Aber auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 7a 1 Z 2 MedienG liegen nicht vor. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt (BS 4), entnimmt der Leser dem inkriminierten verlinkten Artikel, dass seitens der Staatsanwaltschaft festgehalten worden sei, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei und der Antragsteller daher keine strafbaren Handlungen begangen habe und auch nicht im Verdacht stehe, eine solche begangen zu haben. Der Leser kann dem inkriminierten Artikel auch nicht entnehmen, welcher konkreten strafbaren Handlung der Antragsteller verdächtig gewesen sein soll.
Dazu ist auszuführen, dass einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 2 MedienG verdächtig zu sein nicht bedeutet, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen (RIS-Justiz RS0129133). Eine Straftat muss tatsächlich verübt worden sein; eine erfundene Straftat kann den Anspruch nach § 7a nicht begründen, entsprechende Anschuldigungen können aber unter Umständen beleidigungsrechtliche Folgen (§ 111 StGB, § 6) nach sich ziehen. Zweck des § 7a ist der Identitätsschutz, nicht der Schutz vor falscher Darstellung (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG 4 § 7a Rz 8 mwN).
Im vorliegenden Fall wird aber weder dargestellt, ob und welcher Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht wird, noch, ob sich dieser Vorwurf gerade gegen den Antragsteller gerichtet hätte. Dem Antragsteller wird im inkriminierten Artikel somit kein strafbares Verhalten vorgeworfen, weshalb der Entschädigungstatbestand nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG nicht erfüllt ist.
Im Lichte des mängelfrei deduzierten Bedeutungsinhaltes in Bezug auf die Artikel der Antragsgegnerin kam das Erstgericht daher folgerichtig zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach §§ 6 Abs 1 und 7a Abs 1 MedienG nicht erfüllt ist.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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