Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.4.2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Gegenstand dieses Verfahrens ist ein vom Angeklagten auf dem **-Profil des C* mit der Domain ** verfasster Kommentar zu einem von C* dort veröffentlichten Beitrag. Der Kommentar lautete: „Dieser Schwachsinn der gehört geleert und gefedert öffentlich“.
In Ansehung dieses Kommentars beantragt Dr. B* mit Privatanklage vom 17.4.2026 (ON 2) die Bestrafung des Angeklagten wegen des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG. Dem Verfahren schließt sich der Privatankläger überdies als Privatbeteiligter an und begehrt den Zuspruch eines Betrages von EUR 2.500,--.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck die Privatanklage gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren ein, wies den Antrag auf Auftrag zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG ab und sprach aus, ein Kostenersatz finde gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390 Abs 1a StPO nicht statt. Zur Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, die inkriminierte Äußerung sei von ihrem objektiven Bedeutungsgehalt nach von vornherein nicht geeignet, den Tatbestand des § 115 Abs 1 StGB zu erfüllen. Die Zurückweisung der Privatanklage und Einstellung des Verfahrens hätte auch die Abweisung der übrigen Anträge zur Folge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers mit dem Antrag, das Strafverfahren fortzuführen, dem Auftrag nach § 37 Abs 1 MedienG stattzugeben und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zu verweisen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde des Privatanklägers Abstand. Der Angeklagte und der Medieninhaber C* machten von der ihnen jeweils eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äußern, nicht Gebrauch.
Der Beschwerde des Privatanklägers kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 41 Abs 5 zweiter Satz MedienG hat das Gericht – soweit hier von Bedeutung – die Anklage nach § 485 StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
Aus den Akten war festzustellen, dass vor der angefochtenen Entscheidung weder eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden noch der Privatankläger auf eine solche verzichtet hat. Der umfassenden Prüfpflicht ( Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 89 Rz 16) folgend war daher der Beschluss zur Gänze aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen (OLG Wien 17 Bs 262/25s, 10 Bs 243/24x OLG Graz, 6 Bs 74/26x OLG Innsbruck).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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